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Fällt zwei Mal Steuer an?

von Redaktion

Der Vorerbfall und der Nacherbfall sind erbschaftsteuerlich zwei unabhängige Erbfälle. Dies bedeutet, dass zunächst der Vorerbe die Erbschaft zu versteuern hat, im Nacherbfall der Nacherbe ebenfalls.

Der Nacherbe kann dabei wählen, ob er im Verhältnis zum ursprünglichen Erblasser oder zum Vorerben besteuert wird. Das kann zu erheblichen Unterschieden führen. Ist ursprünglicher Erblasser zum Beispiel der Großvater, Vorerbe dessen Sohn, Nacherbe die Enkelin des Großvaters und Nichte des Sohnes, sollte die Nacherbin das Verhältnis zum Großvater wählen. Denn dann hat sie den wesentlich höheren Freibetrag (200 000 Euro) im Vergleich zum Verhältnis gegenüber ihrem Onkel (20 000 Euro), zudem ist auch der Steuersatz niedriger.

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