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Nießbrauch und Zehnjahresfrist

von Redaktion

Es muss zwischen dem Schenkungsteuerrecht und dem Erbrecht unterschieden werden. Schenkungsteuerlich darf ein Freibetrag für Schenkungen innerhalb von zehn Jahren geltend gemacht werden. Erbrechtlich muss eine Schenkung dem Werte nach bei der Ermittlung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen zumindest anteilig erfasst werden, wenn die Schenkung nicht bereits mehr als zehn Jahre zurückliegt.

Die schenkungsteuerliche Zehn-Jahres-Frist läuft mit der Schenkung an, der Nießbrauch spielt für den Fristlauf keine Rolle. Es kann aber zu einer Korrektur kommen, wenn der Nießbrauch früher als angedacht, z. B. durch Tod, beendet wird.

Die erbrechtliche Frist läuft bei einer Übertragung einer Immobilie mit dem Vorbehalt eines Nießbrauchrechts nicht an. Das bedeutet, dass bei etwaigen Pflichtteilsergänzungsansprüchen die Immobilie werterhöhend berücksichtigt werden würde, ohne Rücksicht darauf, wann die Schenkung erfolgt ist. Ob eine Gestaltung notwendig ist, müsste konkret geprüft werden

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