Georg K.: „Ich bin Einzelunternehmer und buche meinen Pkw in der Steuererklärung/Einnahmeüberschussrechnung. Der Wagen ist abgeschrieben. Nun übersteigt bei den Betriebseinnahmen die private Kfz-Nutzung (Ein-Prozent-Regelung) die tatsächlichen Kfz-Kosten. Ich beabsichtige, das Auto zu verkaufen oder auf meine Frau umzuschreiben. Ist beim Verkauf der Erlös als Einnahme zu versteuern? Welcher Wert wird bei der Umschreibung auf meine Ehegattin zugrunde gelegt? Kann ich in der Folge wieder in mein altes System übergehen (Abrechnung der geschäftlich verursachten Fahrten über die tatsächlich gefahrenen Kilometer mit 0,30 Euro oder ähnlich) in der Einnahmenüberschussrechnung?“ Zunächst ein Hinweis zur Kostendeckelung: Übersteigt Ihre pauschale Pkw-Nutzung nach der Ein-Prozent-Methode zusammen mit den nicht abziehbaren Betriebsausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie für Familienheimfahrten die insgesamt tatsächlich entstandenen Aufwendungen, dann dürfen Sie den Entnahmewert auf die tatsächlichen Gesamtkosten „deckeln“. Das heißt, die tatsächlichen Kosten bilden die Höchstgrenze für Ihre zu versteuernde Entnahme. Da Sie für die Versteuerung der privaten Nutzung Ihres Pkws die Ein-Prozent-Methode anwenden, nutzen Sie den Pkw wahrscheinlich zu über 50 Prozent für Ihr Unternehmen. Nur bei einer Nutzung zu über 50 Prozent für betriebliche Zwecke dürfen Sie die Ein-Prozent-Methode anwenden. In diesem Fall gehört der Pkw zum notwendigen Betriebsvermögen. Der Pkw ist also aus ertragsteuerlicher Sicht vollständig Ihrem Betrieb zugeordnet. Verkaufen Sie jetzt Ihren Pkw, dann ist der Verkaufserlös eine Betriebseinnahme. Diese Betriebseinnahme müssen Sie versteuern.
Schreiben Sie den Pkw auf Ihre Frau um, also nutzt Ihre Frau künftig den Pkw, entnehmen Sie den Pkw aus Ihrem Betriebsvermögen. Er gehört nun zu Ihrem oder dem Privatvermögen Ihrer Frau. Auch diese Privatentnahme müssen Sie versteuern. Als Wert wird hier der Teilwert herangezogen. Der Teilwert ist der Wert, den ein Erwerber, wenn er Ihren gesamten Betrieb kaufen würde, genau für diesen Pkw zahlen würde.
Es wäre also sowohl der Wert des Pkw als auch der Wert des Betriebs für die Ermittlung des Teilwerts heranzuziehen. Der Teilwert gehört zu den schwierigsten und umstrittensten Werten im Steuerrecht. Sofern Sie hier Unterstützung brauchen, wenden Sie sich am besten an Ihren Steuerberater oder einen Gutachter.
Haben Sie den Pkw verkauft oder ins Privatvermögen übernommen, können Sie anschließend ganz normal wieder Ihre betrieblichen Fahrten aufzeichnen. Hierfür können Sie dann 0,30 Euro pro Kilometer als Betriebsausgaben geltend machen. Allerdings müssen Sie darauf achten, dass Sie Ihren neu angeschafften Pkw nicht über 50 Prozent für betriebliche Fahrten nutzen. Überschreiten Sie diese Grenze, wird der Pkw wieder dem notwendigen Betriebsvermögen zugeordnet. Das heißt, Sie müssten die private Nutzung wieder entweder nach der Ein-Prozent-Methode oder anhand eines Fahrtenbuchs versteuern. So weit zur ertragsteuerlichen Behandlung.
Daneben ist auch die Umsatzsteuer zu beachten, soweit Sie den Pkw beim Kauf dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zugeordnet und gegebenenfalls Vorsteuer geltend gemacht haben. Denn auch hier ergeben sich bei einem Verkauf oder alternativ der Umschreibung auf Ihre Frau gegebenenfalls umsatzsteuerliche Folgen. Bei den Details kann Ihnen ein Steuerberater weiterhelfen.