Wenn der Freund das Auto ausleiht

von Redaktion

Fallstricke beim Verleihen und Vermieten – Am besten alles schriftlich festhalten

Vor allem in Metropolen entscheiden sich immer mehr Menschen gegen ein eigenes Fahrzeug. Sie organisieren sich bei Bedarf ein Auto für eine Tour, einen Tag oder auch ein Wochenende. Wie aber sieht der umgekehrte Weg aus, wenn private Autobesitzer ihr Fahrzeug verleihen oder vermieten?

Haftung

Halter sollten sich darüber klar sein, wer im Zweifel haftet. Grundsätzlich sind Entleiher in der Pflicht und müssen für alle entstehenden Schäden aufkommen, so Anwältin Daniela Mielchen. Komme es zu einem Unfall, werde aber die Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs die Schäden bei dem Unfallbeteiligten übernehmen. „Besteht eine Vollkaskoversicherung, reguliert sie den Schaden am eigenen Fahrzeug.“ Für alle weitergehenden Zahlungen, wie etwa Selbstbeteiligungen oder Höherstufungen, müssen jedoch Entleiher aufkommen. Besonders dann, wenn weder eine Voll- noch Teilkaskoversicherung besteht, rät Anwältin Mielchen dazu, Haftungsfragen vorab anzusprechen. Und auch, sie schriftlich zu fixieren. „Es ist auch sinnvoll festzuhalten, welche Vorschäden das Auto hat.“ Auch der ADAC rät zu Schriftlichem und bietet online Musterschreiben an.

Papiere

Wer sein Auto an Bekannte weitergibt, muss auch dafür sorgen, dass alle wichtigen Papiere an Bord sind. „Die Zulassungsbescheinigung Teil I muss der Fahrer immer dabeihaben. Sie ist der Nachweis, dass das Fahrzeug ordnungsgemäß zugelassen wurde“, so der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Wer sein Fahrzeug anderen überlasse, müsse zudem vorher prüfen, ob der Nutzer auch im Besitz einer Fahrerlaubnis ist.

Versicherung

Das Verleihen seiner Versicherung zu melden, ist hingegen nicht notwendig. „Allerdings ist es sinnvoll, sich die eigenen Versicherungsbedingungen genau anzuschauen, denn möglicherweise wurde der Versicherungsschutz auf bestimmte Fahrer oder Personengruppen wie die Familie begrenzt“, sagt Daniela Mielchen. In der Regel kann die Police auch vorübergehend erweitert werden. Gefährdet ist der Versicherungsschutz in keinem Fall. „Die Versicherung zahlt, erhebt aber in der Regel die höheren Kosten für den zusätzlichen Fahrer und fordert möglicherweise auch eine Vertragsstrafe.“ Wer sein Auto allerdings regelmäßig in fremde Hände gibt und hierfür Geld nimmt, wird auch juristisch anders behandelt. „Leihe und Miete sind nicht das gleiche“, sagt Daniela Mielchen. „Bei der Leihe stellt den Gegenstand kostenlos zur Verfügung. Bei der Miete wird der Gegenstand gegen Zahlung eines vereinbarten Mietzinses überlassen.“

Steuern

Wer sein Auto regelmäßig privat vermiete, müsse auch beachten, dass die Einnahmen hieraus nur bis zu einer Grenze von 256 Euro pro Jahr steuerfrei seien. Plattformen sind nicht unumstritten Die gilt auch, wenn das Fahrzeug über Portale angeboten wird. Versichert wird der Wagen für die Zeit der Vermietung über die Plattform, die dafür eine Provision erhält. Solche Portale sind aber nicht unumstritten.

Zulassung

„Wer ein Fahrzeug gewerbsmäßig vermietet, muss es nach geltendem Recht auch so bei der Zulassungsstelle anmelden und versichern“, erklärt Michael Brabec vom Bundesverband der Autovermieter. „Dann ist eine jährliche Hauptuntersuchung Pflicht und auch die Versicherung stuft den Wagen anders ein.“ Damit werde der besonderen Beanspruchung von Mietautos Rechnung getragen. CLAUDIUS LÜDER

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