Wer seine Wohnung zu einem günstigeren Mietpreis etwa an Verwandte vermietet, sollte zum Jahreswechsel die Miethöhe überprüfen. Denn die Höhe der Miete ist wichtig für den Werbungskostenabzug. Bis 2020 konnten nur dann sämtliche Ausgaben als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn die Miete mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete beträgt, erklärt der Bund der Steuerzahler. Wird weniger Miete verlangt, müssen die auf die Immobilie entfallenden Kosten aufgeteilt werden. Nur ein Teil wird berücksichtigt. Heuer gab es eine Gesetzesänderung: Nun genügen 50 Prozent der ortsüblichen Miete. Darunter ist die ortsübliche Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten zu verstehen.