Auch wenn die Garagenwand unmittelbar an der Grundstücksgrenze steht, hat der Nachbar keine Nutzungsrechte hieran. Selbst wenn der frühere Grundstückseigentümer dem Nachbarn eine Nutzung zugebilligt hat, ist eine derartige Vereinbarung für einen nachfolgenden Eigentümer irrelevant, solange sie nicht als Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist. Zu beachten ist allerdings, dass der Anspruch gegen den Nachbarn auf Beseitigung der Beeinträchtigung einer dreijährigen Verjährung unterliegt. Doch auch danach sind Sie nicht schutzlos, weil vom Nachbarn zumindest verlangt werden kann, dass er die Entfernung der von ihm angebrachten Installation duldet. Soll vereinbart werden, dass die Konstruktion vorläufig wie gehabt verbleiben darf, sollte in jedem Fall schriftlich klargestellt werden, dass die Duldung ohne Rechtspflicht erfolgt, jederzeit eine Beseitigung verlangt werden kann und der Nachbar auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Beim Verkauf eines der Grundstücke gehen die getroffenen Regelungen nicht auf den jeweiligen Rechtsnachfolger über. Würde das Garagengrundstück verkauft, könnte der neue Eigentümer seinen Anspruch auf Entfernung oder jedenfalls Duldung der Entfernung aus seinem Eigentumsrecht wieder geltend machen.