LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Müssen die Daten ausgegeben werden?

von Redaktion

Es ist unstreitig, dass jeder Eigentümer einen Anspruch gegen den Verwalter auf eine aktualisierte und vollständige Liste mit Namen und Postanschrift aller Wohnungseigentümer hat. Ob weitergehende Informationen über die Wohnungsgröße, Miteigentumsanteile und so weiter erforderlich sind, ist auch im Hinblick auf den Datenschutz strittig. Insbesondere die Übermittlung von E-Mail-Adressen wurde von der Rechtsprechung bisher ausdrücklich abgelehnt, auch wenn unter den Wohnungseigentümern grundsätzlich kein Geheimhaltungsinteresse besteht. Weitergehende Informationen kann man aber im Regelfall nicht verlangen. Sie haben jedoch gemäß § 18 Abs. 4 Wohnungseigentumsgesetz die Möglichkeit, jederzeit von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Einsicht in die Verwaltungsunterlagen zu verlangen. Bei der Teilungserklärung könnten sich die gewünschten Informationen aus dem Aufteilungsplan durchaus ergeben. Im Übrigen muss der Verwalter bei der Weitergabe von Informationen immer im Einzelfall abwägen, ob schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegenstehen. Aus diesem Grund ist es nur zu verständlich, dass Verwalter bei diesen Fragen eher zurückhaltend reagieren.

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