Bei einer Erbschaft kann es zur Zahlungspflicht der Erbschaftsteuer kommen, wenn der Freibetrag ausgeschöpft ist. Bei einer Übertragung vom Vater auf den Sohn beträgt der Freibetrag derzeit 500 000 Euro. Dieser Freibetrag gilt für alle Schenkungen vom Vater an den Sohn sowie für den Erbfall in den letzten zehn Jahren, taggenau rückwirkend ab dem Tag der letzten Schenkung oder der Erbschaft ermittelt. Dabei ist der Wert der einzelnen Aktien, Fonds und ETF konkret für den Stichtag der Schenkung oder des Erbfalls zu ermitteln. Die Frage nach der Kapitalertragsteuer stellt sich zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht, da die Kapitalertragsteuer Teil der Einkommensteuer ist. Die Einkommensteuer ist zum Zeitpunkt des Erbfalls jedoch nicht betroffen, sondern, wie erwähnt, die Erbschaftsteuer.