Zu einer Wohnungseigentümerversammlung müssen alle Eigentümer Zugang haben. Daran ändert auch die Corona-Pandemie nichts. Daher ist es unzulässig, einige Eigentümer aufzufordern, der Versammlung fern zu bleiben. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Hannover (Az.: 407 C 383/21), auf das der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hinweist. Nach Ansicht des Gerichts sind Beschlüsse, die auf einer entsprechenden Versammlung gefasst werden, rechtsfehlerhaft zustande gekommen.
Im verhandelten Fall hatten Beirat und Verwaltung einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) entschieden, die Teilnahme an der Eigentümerversammlung im Dezember 2020 wegen Corona einzuschränken. Die Eigentümer der Garagen wurden daher explizit aufgefordert, nicht zu erscheinen. Stattdessen sollten sie Vollmachten erteilen. Einer der Garageneigentümer wollte das nicht hinnehmen. Er verlangte, die auf der Versammlung gefassten Beschlüsse, darunter den Wirtschaftsplan und die Jahresrechnung für 2019 und 2020, für ungültig erklären zu lassen. Damit hatte der Kläger auch Erfolg: Nach Ansicht des Gerichts sind die angefochtenen Beschlüsse rechtsfehlerhaft zustande gekommen und damit nichtig. Das traf auch auf die Entlastung des Verwalters zu. In diesen drei Punkten begründete das Gericht sein Urteil mit dem Ausschluss des Klägers von der Eigentümerversammlung. Dieser stelle einen unzulässigen Eingriff in den Kernbereich des Eigentums dar. Die Verwaltung hätte einen größeren Raum nehmen oder die neue Option der Teilnahme auf dem elektronischen Weg nutzen können.