Grundsätzlich ist es nachvollziehbar, dass Banken und Sparkassen nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. April 2021 auf Kunden zugehen und von diesen eine ausdrückliche Zustimmung zu den aktuellen AGB und Preisen erbitten. Nur so kann für das Vertragsverhältnis wieder eine rechtssichere Grundlage hergestellt werden. Wir raten allerdings, den aktuellen AGB nur für die Zukunft zuzustimmen, also das Vorgehen der Bank nicht rückwirkend abzusegnen. Hier verlangt die Sparkasse die Zustimmung zu AGB und Preisen, die ab dem 1. Februar 2022 gelten sollen. Das ist nach unserer Ansicht in Ordnung. Wichtig ist, dass Sie die Punkte durchsehen, die für Sie relevant sind. Etwa, was Ihr konkretes Kontomodell dann kosten wird und was Leistungen der Bank kosten, die Sie regelmäßig in Anspruch nehmen. Außerdem sollte man nachsehen, ob die Bank ein Verwahrentgelt einführt und welche Freibeträge es gibt, also ab welchem Betrag ein Verwahrentgelt erhoben wird. Wenn man den AGB zugestimmt hat und dann doch zu der Ansicht gelangt, dass einem die Konditionen der Bank nicht mehr passen, kann man erst einmal einen Wechsel des Girokontotarifs innerhalb der Bank überlegen oder gleich kündigen und zu einer anderen Bank wechseln. Die Zustimmung zu den AGB nicht zu erteilen und eine Kündigung seitens der Bank in Kauf zu nehmen, ist eher ungünstig, da die Kontokündigung wahrscheinlich von der Bank bei der Schufa gemeldet wird. Ob dieser Eintrag dann negative Folgen für den Kunden hat, wissen wir nicht, können wir aber auch nicht ausschließen.