In den Jahren kurz vor dem Ruhestand kommt es – wie in Ihrem Fall – vor, dass Versicherte neben dem Erwerbseinkommen bereits Versorgungsbezüge (Rente, BAV-Rente, Einmalbetrag aus der BAV) beziehen. Für gesetzlich Krankenversicherte kann dies dazu führen, dass zu viel Beiträge an die Krankenkasse abgeführt wurden. So werden Beiträge auf die betriebliche Altersvorsorge von der Versorgungseinrichtung automatisch an die Krankenkasse abgeführt, ohne dass dabei das Erreichen des Höchstbeitrags aufgrund anderer beitragspflichtiger Einnahmen berücksichtigt wurde. Die Krankenkassen erstatten dann den zu viel gezahlten Beitrag – aber nur auf Antrag des Versicherten. Die Erstattung von Beiträgen ist im Sozialgesetzbuch festgelegt (§ 231 SGB V). Näheres über die praktische Durchführung der Erstattung kann auch in der Satzung der Krankenkasse geregelt sein. Der Antrag ist übrigens auch an die Krankenkasse zu richten, die den Beitrag bekommen hat, auch wenn Sie in der Zwischenzeit Ihre Krankenkasse gewechselt haben. Der Erstattungsanspruch verjährt vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge fällig waren (§ 27 SGB IV). Die Verjährung wird auch durch schriftlichen Antrag auf Erstattung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag bzw. Widerspruch.