Wer einem nahen Familienangehörigen auf dessen Baustelle hilft und sich dabei verletzt, steht in der Regel nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. In solchen Fällen kann man sich nicht auf einen Arbeitsunfall berufen. Dies wäre nur möglich, wenn das Familienmitglied als arbeitnehmerähnlicher sogenannter Wie-Beschäftigter tätig ist – was Hilfen aus familiärer Gefälligkeit („Sonderbeziehung zum Bauherrn“) aber ausschließt. Das teilt der Deutsche Anwaltverein unter Verweis auf eine Entscheidung des Thüringer Landessozialgerichts (Aktenzeichen L 1 U 342/19) mit. In dem verhandelten Fall hatte der Kläger seinem Bruder beim Gerüstabbau auf dessen Wohngrundstück geholfen und sich dabei erheblich am Fuß verletzt. dpa