Schenkungen sind ein gutes Mittel, Pflichtteilsansprüche zu reduzieren. Denn obwohl Schenkungen bei der Ermittlung des Pflichtteilsanspruches grundsätzlich berücksichtigt werden, werden die geschenkten Werte doch anders behandelt als der tatsächliche Nachlass. So wird der Wert des geschenkten Gegenstandes für jedes Jahr, das zwischen der Schenkung und dem Erbfall liegt, um zehn Prozent reduziert. Erfolgte eine Schenkung also früher als zehn Jahre vor dem Erbfall, wird diese nicht mehr berücksichtigt. Allerdings gibt es hiervon Ausnahmen: Behält sich der Schenker den Nießbrauch oder ein Wohnrecht vor, findet diese sogenannte Abschmelzung nicht statt, das Geschenk wird auch noch berücksichtigt, wenn es bereits früher als zehn Jahre vor dem Erbfall erfolgt ist. Der Wechsel zum Wohnrecht bringt hier also nichts. Zudem ist zu beachten, dass eine Schenkung an den Ehegatten während der Ehezeit ohnehin nicht abschmilzt, auch wenn Sie sich gar keine Rechte vorbehalten hätten. Trotzdem wirkt sich die Schenkung positiv aus: Zum einen gilt das Niederstwertprinzip: Für die Berechnung eines Pflichtteilsanspruchs wird also der Wert des geschenkten Gegenstandes nicht zwingend mit dem Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls angesetzt, sondern zum bei Immobilien meist niedrigeren Wert zum Zeitpunkt der Schenkung. Zusätzlich wird der Kapitalwert des vorbehaltenen Nießbrauchs abgezogen. Zum anderen muss sich der Pflichtteilsberechtigte Schenkungen, die er selbst bekommen hat, auf Pflichtteilsansprüche, die auf Schenkungen an Dritte beruhen, immer anrechnen lassen, selbst wenn bei der Schenkung an ihn keine sogenannte Anrechnungsbestimmung getroffen wurde.