Grundsätzlich muss bei der Einkommensteuer für die Mutter unterschieden werden zwischen Kosten, die in Verbindung mit einer Einkunftsart stehen und damit abzugsfähige Werbungskosten sein können, und anderen Kosten, die nicht ansetzbar sind, es sei denn, sie stellen gesetzlich geregelte weitere Abzugspositionen wie beispielsweise Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen dar. Bei der Erbschaftsteuer ist es für die Bejahung der Abzugsfähigkeit maßgebend, ob es sich um vom Erblasser herrührende Schulden oder um im Gesetz genannte abzugsfähige Verbindlichkeiten oder um Kosten handelt, die, vereinfacht ausgedrückt, aufgrund der Erbschaft vom Erben getragen werden müssen. Eine Einzelfallprüfung ist immer erforderlich. Nicht abzugsfähig sind Kosten für die Verwaltung des Nachlasses. Im Ergebnis müsste jede einzelne Position konkret betrachtet werden.