Wer 2022 höhere Zuschüsse erhält

von Redaktion

VON ROLF WINKEL

Auf Arbeitnehmer, Familien, Pflegende sowie Empfänger von Sozialleistungen kommen im Jahr 2022 eine ganze Reihe von Neuerungen zu.

Wohngeld

Der staatliche Zuschuss zu Mieten steigt zum 1. Januar erstmals automatisch entsprechend der Miet- und Einkommensentwicklung an. Bisherige Wohngeldempfänger erhalten ab Januar je Haushalt im bundesweiten Durchschnitt rund 13 Euro mehr im Monat. Entsprechendes gilt auch für Eigentümer, bei ihnen heißt die Leistung „Lastenzuschuss“.

Wichtig für Rentner: Auch beim Wohngeld und beim Lastenzuschuss gilt seit Anfang 2021 ein neuer Rentenfreibetrag. Dieser beträgt 2022 bei Renten über 515 Euro (brutto) 224,50 Euro pro Monat. Dies ist besonders für Senioren wichtig, die etwas „zu viel“ Geld zur Verfügung haben, um Grundsicherung im Alter zu erhalten. Für sie kommt stattdessen vielfach Wohngeld in Frage – vor allem aufgrund des neuen Freibetrags. Der Freibetrag ist – genau wie bei der Grundsicherung im Alter – an den Nachweis von mindestens 33 Jahren mit Grundrentenzeiten gekoppelt. Dies wird von der Deutschen Rentenversicherung bescheinigt. Aufgrund des neuen Freibetrags haben Hunderttausende Rentner erstmals Anspruch auf Wohngeld.

Kinderzuschlag

Der Höchstbetrag für den Kinderzuschlag steigt 2022 um vier Euro auf 209 Euro pro Kind und Monat. Familien, die den Zuschlag bereits beantragt haben oder diesen bereits erhalten, müssen nicht aktiv werden – der Auszahlungsbetrag wird ab Januar automatisch angepasst. Für Familien in Nöten lohnt es sich häufig, den Kinderzuschlag zu beantragen. Diesen zahlen die Familienkassen zusätzlich zum Kindergeld. Der Zuschlag soll verhindern, dass erwerbstätige Eltern nur wegen der Aufwendungen für ihre Kinder gezwungen sind, Hartz IV zu beantragen. Anspruch auf die Leistung können kindergeldberechtigte Eltern haben, solange die Kinder unter 25 Jahre alt und unverheiratet sind und im Eltern-Haushalt leben.

Grundsicherung/ALG II

Die Regelbedarfsstufen bei Hartz IV und allen anderen Grundsicherungsleistungen werden zum Jahreswechsel leicht um maximal drei Euro erhöht. Die Steigerungsrate liegt bei 0,76 Prozent und damit deutlich unter der aktuellen Inflationsrate. Der Regelsatz für Alleinstehende steigt 2022 auf monatlich 449 Euro (gegenüber vorher 446 Euro). Die Sätze für Partner in Bedarfsgemeinschaften steigen von 401 auf 404 Euro, sodass ein Paar insgesamt monatlich sechs Euro mehr erhält. Für Kinder unter 14 Jahren ist nur eine Steigerung um zwei Euro vorgesehen. Die Pauschalen für den Schulbedarf von Kindern werden im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes um 1,50 Euro auf 156 Euro angehoben.

Vermögensprüfung

Beim Arbeitslosengeld II, bei der Grundsicherung und beim Kinderzuschlag gelten derzeit erleichterte Regelungen. Diese wurden zunächst bis zum 31. März 2022 verlängert. Für alle Anträge, die bis dahin gestellt werden, gilt, dass „Vermögen für die Dauer von sechs Monaten nicht berücksichtigt“ wird – sofern es nicht „erheblich“ ist (Paragraf 67 SGB II). Als erheblich gilt Vermögen des Antragstellers, das 60 000 Euro übersteigt. Für jedes weitere Familienmitglied kommen 30 000 Euro hinzu. Überhaupt nicht berücksichtigt werden typische Altersvorsorgeprodukte wie Kapitallebens- oder Rentenversicherungen. Auch die Angemessenheit von Mietwohnungen und selbst genutztem Wohneigentum wird zumindest in den ersten sechs Monaten des Leistungsbezugs nicht geprüft.

Unterhaltsvorschuss

Alleinerziehende sind neben den Erwerbslosen am meisten armutsgefährdet – auch wegen ausbleibender Unterhaltszahlungen des jeweils anderen Elternteils. In solchen Fällen springt der Staat mit dem Unterhaltsvorschuss ein. Diese Leistung muss beim örtlichen Jugendamt beantragt werden. Unterm Strich gibt es 2022 – je nach Alter des Kindes – ein Plus von drei bis fünf Euro. Anspruchsberechtigt sind alle Kinder und Jugendlichen unter 18 Jahren. Ab dem 1. Januar 2022 ergeben sich folgende Unterhaltsvorschussbeträge für Kinder:

. unter 6 Jahren: monatlich 177 Euro (vorher: 174 Euro)

. von 6 bis 11 Jahren: monatlich 236 Euro (vorher: 232 Euro)

. von 12 bis 17 Jahren: monatlich 314 Euro (vorher: 309 Euro).

Mindestlohn

Zum 1. Januar 2022 steigt der Mindestlohn von 9,60 auf 9,82 Euro und soll zum 1. Juli 2022 nochmals auf 10,45 Euro angehoben werden.

Kurzarbeitergeld

Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld, der Anspruch auf erhöhte Leistungssätze und die Hinzuverdienstmöglichkeiten während der Kurzarbeit wurden (zunächst) bis zum 31. März 2022 verlängert. Das Kurzarbeitergeld wird für Arbeitnehmer in Kurzarbeit, die einen Entgeltausfall von mindestens 50 Prozent haben, von Januar 2022 bis März 2022 weiterhin auf bis zu 87 Prozent des entfallenen Nettoentgelts aufgestockt. Bis zum 31. März 2022 bleibt es während der Kurzarbeit weiter möglich, in einem seit Beginn der Kurzarbeit neu aufgenommenen Minijob bis zu 450 Euro anrechnungsfrei hinzuzuverdienen.

Pflegeversicherung

Die meisten Pflegeheimbewohner müssen 2022 etwas weniger für die Pflege im Heim bezahlen. Die größte Entlastung gibt es für Pflegebedürftige, die schon einige Jahre im Heim leben.

Nach wie vor gilt bei der Heimpflege: Die Pflegeversicherung beteiligt sich (teilweise) an den pflegebedingten Kosten im Heim, nicht jedoch an den sogenannten Hotelkosten (Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen in den Einrichtungen). Der Eigenanteil allein für die reine Pflege lag zuletzt im bundesweiten Schnitt bei 873 Euro. Dieser Eigenanteil wird ab 2022 von der Pflegeversicherung bezuschusst, und zwar umso mehr, je länger die Betroffenen im Heim leben. Wohnen die Betreffenden erst zwölf Monate im Heim, so reduziert sich der Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen um fünf Prozent. Bei mehr als zwölf Monaten sind es 25, bei mehr als 24 Monaten 45 und bei mehr als 36 Monaten 70 Prozent.

Den Zuschuss gibt es allerdings nur für die pflegebedingten Kosten, also den Pflegesatz des Heimes, nicht jedoch für Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten. Soweit bislang bereits das Sozialamt für einen Teil der Heimkosten aufgekommen ist, profitiert vor allem das Amt von der Neuregelung. Die Regelung zur Begrenzung des Eigenanteils tritt zwar erst 2022 in Kraft. Sie gilt dann aber auch für diejenigen, die vor dem Jahreswechsel in einem Pflegeheim lebten.

Pflege zu Hause

Um ganze fünf Prozent erhöht sich der Zuschuss der Pflegeversicherung zu den sogenannten Pflegesachleistungen für zu Hause lebende Pflegebedürftige. Dabei geht es um ein – je nach Pflegegrad unterschiedlich hohes – Budget, das Pflegebedürftigen zum Einkauf von Pflegedienstleistungen bei professionellen Anbietern monatlich zur Verfügung steht (siehe Tabelle).

Kurzzeitpflege

Der Leistungsbetrag für die Kurzzeitpflege wird um zehn Prozent von 1612 Euro pro Kalenderjahr auf 1774 Euro erhöht. Falls Mittel der sogenannten Verhinderungspflege nicht verbraucht sind, kann dieser Betrag auf 3386 Euro erhöht werden. Kurzzeitpflege kann zum Beispiel genutzt werden, wenn nach einem Krankenhausaufenthalt die häusliche Pflege noch nicht in Frage kommt oder bei Urlaub oder Krankheit eines pflegenden Angehörigen. Nach wie vor gilt: Auch bei der Kurzzeitpflege deckt die Pflegeversicherung nicht die vollen Kosten ab.

Freistellungsanspruch

Für Arbeitnehmer, die einem behinderten Menschen im Krankenhaus zur Seite stehen, wurden zusätzliche Rechte eingeführt: Nach dem neuen Paragraf 44b Absatz 4 Sozialgesetzbuch (SGB) V haben sie nun einen Anspruch auf Freistellung vom Arbeitgeber. Das neue Freistellungsrecht gilt bereits seit dem 5. Oktober 2021. Demnächst haben die Betroffenen, wenn sie die Begleitung im Krankenhaus übernehmen und einen Verdienstausfall haben, auch einen Anspruch auf Krankengeld. Dies gilt allerdings erst ab November 2022.

„Gelber Zettel“

Der „gelbe Schein“, den Beschäftigte zum Nachweis einer Arbeitsunfähigkeit (AU) benötigen, soll bald der Vergangenheit angehören. Ab Anfang 2022 gilt: Alle Arztpraxen müssen die AU-Bescheinigungen an die Krankenkassen elektronisch übermitteln (eAU). Die Patienten erhalten weiterhin eine Papierbescheinigung für sich und für den Arbeitgeber. Ab dem 1. Juli 2022 sind die Krankenkassen dann zur elektronischen Weiterleitung der AU-Daten an die Arbeitgeber verpflichtet.

Kinderkrankengeld

Auch für das Jahr 2022 wird der Anspruch auf das Kinderkrankengeld, das regulär für zehn (bei Alleinerziehenden: 20) Arbeitstage pro Kind gezahlt wird, verlängert. Es wird auch 2022 für maximal 30 Arbeitstage, für Alleinerziehende längstens für 60 Arbeitstage pro Kind gezahlt. Bei mehreren Kindern können die Elternteile 2022 für maximal 65 Arbeitstage Kinderkrankengeld bekommen. Bei Alleinerziehenden sind es höchstens 130 Arbeitstage.

Kinderkrankengeld gibt es weiterhin nicht nur, wenn ein Kind krank ist, sondern bis zum 19. März 2022 auch dann, wenn Schulen und Kitas zur Verhinderung von Infektionskrankheiten geschlossen werden, die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben wird, der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird oder das Kind aufgrund einer behördlichen Empfehlung die Einrichtung nicht besucht. Eltern, die selbst oder deren Kinder privat krankenversichert sind, bekommen kein Kinderkrankengeld.

Kita- und Schulkinder

Wenn kein Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht, haben erwerbstätige Eltern(teile), die ihre unter zwölfjährigen Kinder aufgrund pandemiebedingter Schul- oder Kitaschließungen oder ausgesetztem Präsenz- oder Hybridunterricht zu Hause betreuen müssen und deshalb nicht arbeiten können, nach Paragraf 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz weiterhin einen Anspruch auf Entschädigung. Dieser wurde bis zum 19. März 2022 verlängert. Wenn Kinderkrankengeld bezogen wird, gibt es für betroffene Eltern(teile) nicht gleichzeitig Entschädigung.

Pflegeunterstützung

Bis Ende März 2022 haben Beschäftigte weiter das Recht, bis zu 20 (statt regulär bis zu zehn) Arbeitstage Pflegeunterstützungsgeld zu bekommen, wenn sie der Arbeit fernbleiben, um in einer coronabedingten akut aufgetretenen Pflegesituation für einen nahen Angehörigen zu sorgen. Bereits genutzte Tage werden nicht angerechnet.

Teil III (letzter Teil)

erscheint morgen.

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