Die nachträgliche Änderung der Teilungserklärung kann nur durch eine Vereinbarung aller Wohnungseigentümer erfolgen. Etwas anderes gilt, wenn aufgrund einer Öffnungsklausel in der Gemeinschaftsordnung ein Mehrheitsbeschluss ausreicht oder eine Ermächtigung in der Teilungserklärung enthalten ist. Gibt es in Ihrer Gemeinschaftsordnung eine solche Öffnungsklausel bzw. Ermächtigung und konnte die Änderung der Teilungserklärung danach mit einem Mehrheitsbeschluss entschieden werden, so wäre es grundsätzlich möglich, dass die Änderung an Ihnen vorbeigegangen ist. Denn der Verwalter ist nicht verpflichtet, Ihnen die Protokolle der Eigentümerversammlung bzw. die Beschlüsse der Gemeinschaft zu übersenden, sofern die Gemeinschaft nichts anderes vereinbart hat. Die Protokolle können Sie in diesem Fall aber bei dem Verwalter jederzeit einsehen. Ohne eine solche Öffnungsklausel oder Ermächtigung hätte die Änderung der Teilungserklärung nur mit der Zustimmung aller Eigentümer erfolgen dürfen. Werfen Sie am besten einen Blick in die Gemeinschaftsordnung, die Teilungserklärung sowie die Beschlüsse der Gemeinschaft. So können Sie herausfinden, wann und auf welcher Grundlage der Nachtrag gefasst wurde und ob die Änderung möglich war. Hiervon abgesehen, müssen bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums, zu dem Wohnungseingangstüren gehören, grundsätzlich durch die Gemeinschaft beschlossen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Eigentümer die konkrete Maßnahme von der Gemeinschaft verlangen kann. Das heißt, dass selbst wenn in einem Nachtrag zur Teilungserklärung wirksam festgelegt wurde, dass sich die Wohnungseingangstür nach außen öffnen soll, bedarf es bei einer entsprechenden Baumaßnahme zur Änderung der Tür eines Beschlusses der Gemeinschaft. Baut der Wohnungseigentümer auf eigene Faust, so hat die Gemeinschaft Anspruch auf Beseitigung der baulichen Änderung.