LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Wie vererben wir die Immobilien?

von Redaktion

Die momentane testamentarische Regelung, dass der überlebende Ehegatte Alleinerbe werden soll, wird höchstwahrscheinlich zu Erbschaftsteuern führen. Dem überlebenden Ehegatten wird ein Freibetrag (500 000 Euro) und ein besonderer Versorgungsfreibetrag (256 000 Euro) gewährt. Liegt der Wert des steuerpflichtigen Erwerbs unter diesem Freibetrag von insgesamt 756 000 Euro, fällt keine Erbschaftsteuer an. In Ihrem Fall greifen gewisse Steuerbefreiungen, wodurch der steuerpflichtige Wert niedriger ausfallen kann. Da Sie eine Immobilie selbst bewohnen, gilt diese als Familienheim. Stirbt ein Ehegatte und bewohnt der andere Ehegatte die Immobilie weiterhin, ist diese von der Erbschaftsteuer befreit. Die Immobilie muss der Ehegatte grundsätzlich die nächsten zehn Jahre bewohnen, ansonsten entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend. Für die beiden anderen Immobilien wird eine Steuerbefreiung von zehn Prozent gewährt, wenn die Immobilien zum Zeitpunkt der Erbschaft vermietet sind.

Für die nahe stehende Familie wird in jedem Fall Erbschaftsteuer anfallen. Ohne Verwandtschaft steht jeder Person lediglich ein Freibetrag von 20 000 Euro für alle Schenkungen innerhalb von zehn Jahren zu. Da die Personen der Steuerklasse III angehören, wird der Steuersatz 30 bis 50 Prozent betragen. Allerdings greift auch hier die Steuerbefreiung in Höhe von zehn Prozent für vermietete Immobilien.

Die Überführung der Immobilien in eine GbR stellt zivilrechtlich ein sinnvolles Gestaltungsmittel zur Übertragung zu Lebzeiten dar, da sich so die Erben zu gleichen Teilen beteiligen und Streitigkeiten vermeiden lassen. Über bestimmte Stimmrechtsvereinbarungen können Sie auch weiterhin sicherstellen, dass Sie und Ihre Ehefrau über die Handlungen der GbR entscheiden. Aus steuerlicher Sicht ändert die GbR jedoch nichts am Wert über den steuerpflichtigen Erwerb. Steuersatz und Freibeträge bleiben gleich.

Zur bestmöglichen Verringerung drohender Steuern empfehlen wir Ihnen frühzeitige Schenkungen zu Lebzeiten an die Familie. Zudem käme hier die Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt auf Lebenszeit von Ihnen und Ihrer Frau infrage. Da die Immobilien Ihnen beiden gehören, steht den Personen der Familie einmal für die Schenkung von Ihnen und einmal für die Schenkung Ihrer Frau der Freibetrag zur Verfügung , also insgesamt 40 000 Euro pro Familienmitglied. Über die frühzeitige Schenkung wäre es möglich, dass zwischen dieser Schenkung und einer späteren Schenkung oder der Erbschaft mehr als zehn Jahre vergehen und Ihnen dadurch erneut die vollen Freibeträge zustehen.

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