Finanzhilfe für den Prozess

von Redaktion

VON MAIK HEITMANN

„Einen Prozess kann ich mir nicht leisten.“ Dieser Satz fällt oft, wenn Geringverdienende eine Auseinandersetzung haben, die wohl nur noch juristisch zu lösen ist. Stimmt das? Hat nicht jeder den Anspruch auf Rechtsbeistand? Es gibt zwei Möglichkeiten: die Beratungs- und die Prozesskostenhilfe.

Beratungshilfe

Die Beratungshilfe ist für die Beratung durch einen Rechtsanwalt oder die außergerichtliche Interessenvertretung. Die Beratungshilfe kann beim Amtsgericht am Wohnort beantragt werden. Dabei müssen die finanziellen Verhältnisse nachgewiesen werden. Weiterhin darf keine andere zumutbare Möglichkeit der Rechtsberatung zur Verfügung stehen, wie beispielsweise die Beratung bei Verbraucherzentralen, Mieterverbänden, Behörden, Schuldnerberatungen oder durch eine Rechtsschutzversicherung.

Es wird geprüft, ob das Einkommen unterhalb einer bestimmten Grenze liegt. Beim Einkommen werden alle Einkünfte betrachtet. Kindergeld zählt für denjenigen, der es ausgezahlt bekommt. Das Einkommen der Ehegatten wird dagegen bei der Berechnung des eigenen Einkommens nicht berücksichtigt. Es muss aber dem Gericht mitgeteilt werden, da es für gewisse Freibeträge von Bedeutung ist. Vom Einkommen des Antragstellers werden dann unter anderem Kosten für Versicherungen, Wohnkosten und Kosten für besondere Belastungen abgezogen. Die Berechnung kann sehr umfangreich und kompliziert sein. Die in den Formularen gestellten Fragen müssen deshalb umfangreich beantwortet werden.

Diese Leistung kann auch vom Rechtsanwalt beantragt werden. Da bei einer Ablehnung jedoch Kosten für die Inanspruchnahme des Rechtsanwalts entstehen können und die Beratungshilfe beantragt werden muss, bevor der Anwalt tätig wird, ist es ratsam, den Antrag beim Amtsgericht selbst durchzuführen.

Der Beratungshilfeschein ist im Original dem Rechtsanwalt zu überlassen. Es fällt lediglich ein „Eigenanteil“ für die Tätigkeit des Anwalts in Höhe von maximal 15 Euro an. Der rechnet seine Arbeit dann pauschal mit der Staatskasse ab. Die Beratungshilfe kann nicht zurückgefordert werden. Das heißt, dass Mandanten nicht Gefahr laufen, nachträglich zur Kasse gebeten zu werden.

Prozesskostenhilfe

Die Prozesskostenhilfe (PKH) ist für das gerichtliche Verfahren bestimmt. Sie kann zum Beispiel mit einer Klageerhebung durch den Rechtsanwalt für den Mandanten beantragt werden. Auch hier wird die finanzielle Situation geprüft und ausgeschlossen, dass das Verfahren willkürlich geführt wird.

Es ist möglich, eine Klage unter der Bedingung einzureichen, dass der Antrag auf Prozesskostenhilfe bewilligt wird. So kann ausgeschlossen werden, die Kosten für den Prozess selbst tragen zu müssen.

Ist der Antrag auf PKH bewilligt worden, so werden der Rechtsanwalt, die Gerichtskosten als auch anfallende Sachverständigenkosten aus der Staatskasse getragen. Zu beachten ist, dass die Kosten des gegnerischen Rechtsanwalts nicht davon abgedeckt werden. Das bedeutet: Geht das Verfahren (teilweise) verloren, und sind die Kosten dafür (teilweise) zu tragen, so gilt das auch für die Kosten für den gegnerischen Anwalt. Die müssen dann aus dem eigenen Portemonnaie gezahlt werden.

Außerdem kann die Prozesskostenhilfe innerhalb von vier Jahren zurückgefordert werden. Das bedeutet für Verfahrensteilnehmer, die diese Leistung erhalten haben, dass sie ihre finanzielle Situation vier Jahre lang offenzulegen haben. Da hier nicht wie bei der Beratungshilfe pauschal, sondern konkret abgerechnet wird, können im Zweifel bei einem hohen Streitwert erhebliche Kosten für Rechtsanwalt, Gericht und auch für Sachverständige angefallen sein. Deswegen sollte das Kostenrisiko unbedingt im Vorfeld mit einem Rechtsanwalt geprüft werden.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) stellt eine Broschüre zu Beratungs- und Prozesskostenhilfe in arabischer, deutscher und englischer Sprache zur Verfügung. Sie ist einfach herunterzuladen unter www.bmj.de.

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