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Welcher Güterstand ist am besten?

von Redaktion

Zunächst einmal: Sie können einen Güterstand nur zu Lebzeiten durch einen notariellen Ehevertrag ändern. Wenn Sie vor Ihrem Ehegatten sterben, steht diesem zunächst einmal unabhängig vom Güterstand ein persönlicher Erbschaftsteuer-Freibetrag von 500 000 Euro zu. Lebten Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft – diese gilt, wenn keine andere Regelung getroffen wurde – bestehen bei Beendigung der Ehe möglicherweise Zugewinnausgleichsansprüche eines Ehegatten. Die Zugewinnausgleichsforderung ist nicht steuerpflichtig. Dies gilt unabhängig davon, ob die Ehe durch Scheidung oder Tod endete. Im Erbfall besteht damit für den Ehegatten, dem ein solcher Ausgleichsanspruch zusteht, ein zusätzlicher Freibetrag (§ 5 ErbStG). Dieser besondere Freibetrag muss berechnet, die Zugewinnausgleichsforderung also konkret ermittelt werden.

Ehegatten in Gütertrennung können den Güterstand der Zugewinngemeinschaft nachträglich vereinbaren und den Zeitpunkt des Beginns der Zugewinngemeinschaft zurückverlegen, und zwar längstens bis auf den Tag der Eheschließung. Für die Erbschaftsteuer gilt als Zeitpunkt des Eintritts des Güterstandes aber der Tag des (notariellen) Vertragsabschlusses. Ein nur seit diesem Tag entstehender Zugewinnausgleichsanspruch wäre also steuerfrei. Wird der Zugewinn in anderer Weise als durch Tod beendet, insbesondere weil man erneut wieder Gütertrennung vereinbart, und wird der Zugewinnausgleich dann lebzeitig durchgeführt, lässt die Rechtsprechung die rückwirkende Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft hingegen gelten. Der realisierte Zugewinnausgleich ist dann seit dem vereinbarten Datum schenkungsteuerfrei.

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