LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Betriebsvermögen oder Privatvermögen?

von Redaktion

Hella L.: „Wir besitzen eine Landwirtschaft (45 Hek-tar), die verpachtet ist. Dazu gehört ein Miethaus von 2013 mit drei vermieteten Wohnungen und Betriebsvermögen. Ist es möglich, das Mietshaus vor der Übergabe an den Sohn ins Privatvermögen zu überführen? Wie hoch wären dann die Steuern, die für uns anfallen? Oder gibt es andere sinnvolle Möglichkeiten in dieser Frage?“

Man muss steuerlich strikt trennen, ob sich Objekte im Privatvermögen oder im Betriebsvermögen befinden. Auch Wohnhäuser können sich im landwirtschaftlichen Betriebsvermögen befinden, wenn sich dadurch das Wesen der Landwirtschaft nicht ändert. In der Vergangenheit war die Errichtung von Mietshäusern im Betriebsvermögen ein beliebtes Gestaltungsmittel, um insbesondere sogenannte Reinvestitionsrücklagen übertragen zu können (= aufgeschobene Besteuerung von realisierten Gewinnen etwa aus Grundstücksverkäufen). Leider rächt sich diese aufgeschobene Besteuerung nun, da die Bodenpreise förmlich explodiert sind. Alle Objekte, die sich im Betriebsvermögen befinden, sind bei Entnahmen, also der Überführung vom Betriebsvermögen ins Privatvermögen, steuerpflichtig. Der Gewinn ermittelt sich in Ihrem Fall aus dem Verkehrswert des Gebäudes und Grundstücks abzüglich des Buchwertes des Grundstücks (historische Anschaffungskosten) sowie den Herstellungskosten des Gebäudes. Angenommen, Gebäude und Grundstück haben einen Buchwert von 300 000 Euro und das Objekt ist nun 800 000 Euro wert, so wäre ein Entnahmegewinn von 500 000 Euro zu versteuern. Bei einem Steuersatz von 42 Prozent kämen 210 000 Euro Steuern heraus. Um dem zu entgehen, müsste versucht werden das Grundstück im Betriebsvermögen zu halten. Das kann einerseits durch das Zurückbehalten eines „verkleinerten Restbetriebs“ bei einer Hofübergabe geschehen oder durch eine Gesellschaftsgründung (GbR) mit dem Sohn. Leider müsste in diesen Fällen stets die Vermietung fortgeführt werden, denn auch die Privatnutzung (unentgeltliche Nutzung durch den Sohn) führt zumindest anteilig zur Entnahme der genutzten Wohnung. Sie sollten sich definitiv individuell beraten lassen, da s hierbei viele Feinheiten beachtet werden müssen und aus steuerlicher Sicht auch noch über etwaige Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer gesprochen werden sollte.

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