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Reicht die Mehrheit für neue Heizung?

von Redaktion

Nach dem neuen WEG können bauliche Maßnahmen nunmehr mit einer einfachen Mehrheit der Wohnungseigentümer beschlossen werden. Diejenigen, die die bauliche Veränderung nicht wollen, können sie also nicht mehr verhindern, wenn die Mehrheit für die Maßnahme stimmt. Ein Ausgleich wäre für sie grundsätzlich dann nur noch auf der Kostenebene möglich. Allerdings sind die Kosten der Maßnahme immer dann von allen Wohnungseigentümern – also auch den Ablehnenden – zu tragen, wenn die Maßnahme entweder mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde (es sei denn, die Kosten sind unverhältnismäßig hoch), oder sich deren Kosten innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren. Werden danach also durch den Heizungsaustausch im Ergebnis Kosten eingespart, da beispielsweise weniger Energie verbraucht wird, so sind die Kosten des Austauschs auch von allen zu tragen. Ist die Heizung bereits kaputt und muss deshalb ausgetauscht werden, so handelt es sich um eine Erhaltungsmaßnahme, die ebenfalls von allen Wohnungseigentümern entsprechend ihren Anteilen finanziert werden muss. Lediglich dann, wenn es sich um eine andere als die gerade genannten Maßnahmen handelt, sind die Kosten der baulichen Veränderung nur von denjenigen zu tragen, die für die Maßnahme gestimmt haben. Nur ihnen gebührt aber dann auch die Nutzung. Ein Ausschluss von der Nutzung der Heizung derjenigen, die die Maßnahme abgelehnt haben, ist jedoch nicht möglich, sodass in aller Regel wohl davon ausgegangen werden kann, dass die Kosten eines Heizungsaustauschs von allen Wohnungseigentümern zu tragen sind, sofern die Gemeinschaft nicht ausnahmsweise etwas anderes vereinbart hat.

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