LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Wer zahlt die neuen Fenster?

von Redaktion

Günter J.: „Vor etwa zehn Jahren habe ich eine kleine vermietete Eigentumswohnung von meiner Mutter geerbt. Mittlerweile ist es an der Zeit (Baujahr: etwa 1960), die Außenfenster und Balkontüren auszutauschen. Die Hausverwaltung teilte mir mit, dass die Außenfenster Gemeinschaftseigentum sind und gemäß Teilungserklärung die Kosten für Reparaturen jeder selbst tragen muss. In der Teilungserklärung vom 11. Juni 1964 heißt es: ,Jeder Wohnungs- bzw. Teileigentümer hat alleine zu tragen: die für seine Einheit getrennt veranlagten öffentlichen Abgaben und Steuern, die Reparaturen an seinem Sondereigentum und an der seine Einheit abschließenden Eingangstüre, an den Außenfenstern und etwa vorhandenen Rollläden.’ Ist dies zulässig? Die Teilungserklärung spricht auch nur von Reparaturen, nicht von Erneuerung. Diese alten Fenster sollten aber schon aus Energiespargründen ausgetauscht werden.“

Da die Außenfenster zwingend zum Gemeinschaftseigentum gehören, muss grundsätzlich die Wohnungseigentümergemeinschaft für die Kosten der Reparatur oder des Austauschs dieser Fenster aufkommen. Allerdings ist eine anderslautende Regelung in der Teilungserklärung, wonach die Kosten von Erhaltungsmaßnahmen unter anderem an den Außenfenstern von den jeweils betroffenen Wohnungseigentümern zu tragen sind, zulässig und auch nicht unüblich. Sind in dieser Kostentragungsregelung aber – wie bei Ihnen – nur die Kosten für Reparaturen, nicht aber explizit die Kosten für eine vollständige Erneuerung der Außenfenster mit aufgeführt, ist davon auszugehen, dass die Kosten eines Fensteraustauschs weiterhin von der Gemeinschaft zu tragen sind.

Allerdings kann die Gemeinschaft nachträglich eine andere Kostenverteilung für den Austausch der Fenster beschließen. Einen entsprechenden Beschluss kann sie nach dem neuen WEG-Gesetz sogar mit einfacher Mehrheit fassen. Werfen Sie am besten zunächst noch einmal einen genauen Blick in die Teilungserklärung und auf den konkreten Wortlaut der Kostenverteilungsregelung und nehmen im Zweifelsfall Einsicht in die von der Gemeinschaft gefassten Beschlüsse.

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