Da die Außenfenster zwingend zum Gemeinschaftseigentum gehören, muss grundsätzlich die Wohnungseigentümergemeinschaft für die Kosten der Reparatur oder des Austauschs dieser Fenster aufkommen. Allerdings ist eine anderslautende Regelung in der Teilungserklärung, wonach die Kosten von Erhaltungsmaßnahmen unter anderem an den Außenfenstern von den jeweils betroffenen Wohnungseigentümern zu tragen sind, zulässig und auch nicht unüblich. Sind in dieser Kostentragungsregelung aber – wie bei Ihnen – nur die Kosten für Reparaturen, nicht aber explizit die Kosten für eine vollständige Erneuerung der Außenfenster mit aufgeführt, ist davon auszugehen, dass die Kosten eines Fensteraustauschs weiterhin von der Gemeinschaft zu tragen sind.
Allerdings kann die Gemeinschaft nachträglich eine andere Kostenverteilung für den Austausch der Fenster beschließen. Einen entsprechenden Beschluss kann sie nach dem neuen WEG-Gesetz sogar mit einfacher Mehrheit fassen. Werfen Sie am besten zunächst noch einmal einen genauen Blick in die Teilungserklärung und auf den konkreten Wortlaut der Kostenverteilungsregelung und nehmen im Zweifelsfall Einsicht in die von der Gemeinschaft gefassten Beschlüsse.