LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN
Gilt der Freibetrag auch für Stieftochter?
Paragraf 15 Erbschaftsteuergesetz ordnet explizit „Kinder und Stiefkinder“ der Steuerklasse I zu und nach § 16 ErbStG steht diesen Kindern ein allgemeiner Freibetrag von 400 000 Euro zu. Ihre Tochter hätte also grundsätzlich auch beim Tod des Stiefvaters diesen Freibetrag. Überdenken sollten Sie abe