LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Gilt der Freibetrag auch für Stieftochter?

Paragraf 15 Erbschaftsteuergesetz ordnet explizit „Kinder und Stiefkinder“ der Steuerklasse I zu und nach § 16 ErbStG steht diesen Kindern ein allgemeiner Freibetrag von 400 000 Euro zu. Ihre Tochter hätte also grundsätzlich auch beim Tod des Stiefvaters diesen Freibetrag. Überdenken sollten Sie abe

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Mittwoch, 24. Dezember 2025

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