LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Gilt der Freibetrag auch für Stieftochter?

von Redaktion

Paragraf 15 Erbschaftsteuergesetz ordnet explizit „Kinder und Stiefkinder“ der Steuerklasse I zu und nach § 16 ErbStG steht diesen Kindern ein allgemeiner Freibetrag von 400 000 Euro zu. Ihre Tochter hätte also grundsätzlich auch beim Tod des Stiefvaters diesen Freibetrag. Überdenken sollten Sie aber, ob Ihr Testament in dieser Hinsicht optimal ist. Ich unterstelle aus Ihren Angaben, dass im ersten Erbfall nur der andere Ehegatte erbt, die Tochter erst im sogenannten Schlusserbfall. Wenn Ihr Mann zuerst stirbt, erben zunächst nur Sie. Der Freibetrag von Ihrem Mann geht dann verloren. Sterben hingegen Sie zuerst, erbt zunächst nur Ihr Mann. Dann geht der Freibetrag von Ihnen verloren. Um den Freibetrag von Ihnen auszunutzen, müsste Ihre Tochter ihren Pflichtteil von ihrem Stiefvater fordern. Beim Erstversterben Ihres Mannes stünde Ihrer Tochter hingegen kein Pflichtteil zu. Hinsichtlich des gesetzlichen Erbrechts – und damit auch des Pflichtteils – stehen Stiefkinder den eigenen und adoptierten Kindern nämlich nicht gleich.

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