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Hausgeld auf die Miete umlegen?

von Redaktion

Über die Erhöhung des Hausgeldes einer Wohneigentümergemeinschaft entscheidet im Grunde die Gemeinschaft selbst. Zwar legt der Verwalter im Rahmen der Aufstellung des Wirtschaftsplans die Höhe der zu leistenden Hausgeldvorschüsse fest. Die Vorschüsse muss die Gemeinschaft dann allerdings noch beschließen. Ist die Gemeinschaft mit der Aufstellung der Hausgeldvorschüsse einverstanden, ist auch eine Erhöhung des Hausgeldes um 20 Prozent möglich. Findet die Gemeinschaft, dass das Hausgeld zu hoch angesetzt wurde und stimmt deshalb der Vorschussaufstellung nicht zu, muss der Verwalter eine neue Aufstellung machen. Maßgeblich für die Erhöhung ist also, ob sie nach Auffassung der Gemeinschaft notwendig ist oder nicht. Das Hausgeld kann zumindest teilweise auf den Mieter umgelegt werden. So können (nur) die Posten des Hausgeldes im Rahmen der Nebenkostenabrechnung an den Mieter weitergegeben werden, die umlagefähige Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung darstellen. Das heißt, die Kosten für Wasser und Abwasser oder die Abfallentsorgung können beispielsweise umgelegt werden, Verwaltungskosten dagegen nicht. Sind Sie sich nicht sicher, welche Posten des Hausgeldes auf den Mieter umgelegt werden können, ist es empfehlenswert, sich hierzu beraten zu lassen, etwa von einem Haus & Grund Verein. Haben Sie sich die Möglichkeit im Mietvertrag vorbehalten, ist auch eine Erhöhung der Betriebskosten durch eine Erklärung in Textform gegenüber Ihrem Mieter möglich. Schauen Sie am besten im Mietvertrag nach, ob eine entsprechende Regelung getroffen wurde. Reduzieren sich die umgelegten Kosten wieder, so reduziert sich zwar nicht die Miete, aber die vom Mieter zu leistenden Nebenkosten.

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