Vorrangig ist zu klären, ob sich die landwirtschaftliche Nutzfläche noch im steuerlichen Betriebsvermögen befindet. Auch bei einer Stückländerei bzw. bei Kleinflächen ohne Hofstelle kann in steuerlicher Sicht weiterhin ein landwirtschaftlicher „Betrieb“ vorliegen. Die Größe der Fläche ist für die Betriebsvermögenseigenschaft nur bei extrem kleinen Flächen bedeutsam.
Die damalige Teilung der Erbengemeinschaft könnte bei verpachteten Betrieben zu einer Betriebszerschlagung und damit zu einer Betriebsaufgabe in gegebenenfalls verjährten Jahren geführt haben, weil der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 17. Mai 2018 entschieden hat, dass diese sogenannte Realteilung (Erbauseinandersetzung) eines verpachteten landwirtschaftlichen Betriebs zur Betriebsaufgabe führt.
Sollte das Jahr der Erbauseinandersetzung steuerlich noch nicht verjährt sein, wäre vorsorglich die Buchwertfortführung beim Finanzamt zu beantragen. Falls die Teilung in verjährten Jahren stattgefunden hat oder aus anderen Gründen in der Vergangenheit eine Betriebsaufgabe erfolgt ist, ist die nun vorgesehene Übertragung von einem Hektar auf die Tochter als Privatvermögen kein steuerliches Problem. Falls jedoch derzeit noch Betriebsvermögen vorliegen sollte, würde die Übertragung der Teilfläche zu einer steuerpflichtigen Entnahme der Flächen führen, weil der noch bestehende landwirtschaftliche „Kleinbetrieb“ (mit zwei Hektar Grünland) nicht als Ganzes auf die Tochter übertragen wird.
Hier würde eine steuerneutrale Gestaltung über eine Vater-Tochter-GbR die Aufdeckung der stillen Reserven im Grundstück vermeiden. Diese Lösung wäre relativ einfach möglich, weil lediglich eine gemeinsame Verpachtung-GbR zwischen Vater und Tochter gegründet werden muss. Hierzu sollte ein Steuerberater mit der Gestaltung beauftragt werden.