Mit Inkrafttreten des Pflegestärkungsgesetzes zum 1. Januar 2017 wurden die bis dahin geltenden drei Pflegestufen auf fünf Pflegegrade umgestellt. Dadurch wurde der Leistungsumfang der Pflegeversicherung deutlich erhöht, weshalb sich für die private Pflegetagegeldversicherung die Anzahl der Leistungsfälle sowie die Pflegedauer und die Pflegetage deutlich erhöht haben.
Für den geänderten Leistungsumfang sieht der Gesetzgeber ein Sonderanpassungsrecht (in Paragraf 143 des Sozialgesetzbuchs – SGB XI) vor, den die Versicherer auch in Anspruch nahmen.
Dies ist der Hauptgrund, weshalb in den vergangenen Jahren die Beiträge der Pflegetagegeldversicherung zum Teil erheblich gestiegen sind. Je nach Tarif (Unisextarif oder Tarife für Frauen oder Männer) und Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ergaben sich allerdings zum Teil erhebliche Unterschiede der Beitragserhöhungen. Auch wegen des stark gesunkenen Zinsniveaus mussten etliche Versicherer die Beiträge erhöhen.
Sind die Beiträge aufgrund dieser Erhöhungen nicht mehr finanziell tragbar, empfiehlt es sich vor einer Kündigung Alternativen (Aussetzung einer Dynamik, Leistungsabsenkung, Tarifwechsel) zu prüfen.
Ob im Fall der Kündigung einer Versicherung eine Beitragsrückgewähr bezahlt wird, hängt von der Tarifkonstruktion ab. Bei der Pflegetagegeldversicherung handelt es sich in der Regel um eine reine Risikoabsicherung. Die von Ihnen gezahlten Beiträge enthalten dabei keinen Sparanteil wie beispielsweise bei der Pflegerentenversicherung und sehen nur im Pflege-Leistungsfall eine Auszahlung vor.
Daher erfolgt bei der Kündigung einer Pflegetagegeldversicherung auch keine Beitragsrückzahlung. Sollten Sie Zweifel haben, ob Ihr Versicherer sich bei der Kündigung entsprechend den Vertragsbedingungen und dem Gesetz konform verhalten hat, empfehle ich Ihnen eine Beratung in einer Verbraucherberatungsstelle. Eine Prüfung lässt sich nur über die Kenntnis des Ablaufs der Kündigung und anhand Ihrer Versicherungsunterlagen durchführen.