LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Gleicher Freibetrag für den Stiefsohn

von Redaktion

Heiraten Sie, wird Ihr Sohn als Stiefsohn Ihres Mannes erbschaftsteuerlich leiblichen Kindern Ihres Mannes gleichgestellt. Er erhält also auch einen Freibetrag Ihrem Mann gegenüber in Höhe von 400 000 Euro. Allerdings wird er Ihrem Mann gegenüber nicht gesetzlich erbberechtigt. Will Ihr Partner erreichen, dass Ihr Sohn auch von ihm etwas erbt, muss er dies in seinem Testament festhalten, unabhängig davon, ob Sie ihn heiraten. Es kann sich durchaus positiv auf die Erbschaftsteuer auswirken, wenn Sie und Ihr Partner die Immobilie gemeinsam erwerben. Allerdings ist die Steuer nur ein Gesichtspunkt unter vielen, den es zu beachten gilt. Sie sollten sich deshalb vor dem Erwerb der Immobilie umfassend beraten lassen.

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