Die meisten haben sich daran gewöhnt, in der Bahn und im Geschäft eine Maske anzulegen. Doch einigen ist diese Pflicht nicht nur lästig – sondern sogar einen Streit vor Gericht wert. Hier sieben Urteil – auf der Basis der jeweiligen Rechtslage.
Logopädin: Maske „unzumutbar“
Eine Logopädin weigerte sich, die Vorgabe des Arbeitgebers umzusetzen, in Zeiten der Corona-Pandemie einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Das kostete sie den Job. Das Arbeitsgericht Cottbus hielt das einfache Attest eines Arztes mit dem Vermerk, das Tragen einer Maske sei für die Patientin „unzumutbar“ für nicht aussagekräftig genug. Das gelte insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber ihr verschiedene Masken zum Aus- und Anprobieren angeboten hatte. In der Logopädie sei ein Abstand von 1,50 Meter nicht immer einzuhalten (AZ: 11 Ca 10390/20).
Lehrer mit Attest aus dem Internet
Ein angestellter Lehrer lehnte es ab, im Unterricht einen Mund-Nasen-Schutz als Mittel gegen die Verbreitung des Coronavirus zu tragen. Er wurde entlassen, weil er zuvor deswegen bereits eine Abmahnung kassiert hatte – zu Recht, so das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg. Er führte aus, dass die Maskenpflicht „eine Nötigung, Kindesmissbrauch, ja sogar vorsätzliche Körperverletzung“ bedeute. Auch ein Attest eines Arztes aus Österreich, das er sich über das Internet besorgt und ihm bescheinigt hatte, dass er „aus gesundheitlichen Gründen vom Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes befreit“ werden müsse, konnte seine Stelle nicht retten (AZ: 10 Sa 867/21).
Auch echtes Attest kein Freibrief
Ähnlich erging es einem Verwaltungsmitarbeiter in einem Rathaus. Er verlor allerdings nicht seinen Job. Der Mann beharrte vor dem Landesarbeitsgericht Köln darauf, im Rathaus beschäftigt zu werden, obwohl es ihm – ärztlich attestiert – wohl nicht möglich war, bei der Arbeit eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Er wurde als „arbeitsunfähig“ geführt. Er konnte nicht durchsetzen, ohne Gesichtsbedeckung im Rathaus arbeiten zu dürfen – oder im Homeoffice beschäftigt zu werden. Er „durfte“ zu Hause bleiben, musste aber nicht normal weiterbezahlt werden. Die Anordnung sei vom Direktionsrecht gedeckt (AZ: 2 SaGa 1/21).
Regeln gelten auch für Ärztin
Eine Allgemeinmedizinerin hängte in ihrer Praxis Plakate auf, auf denen sie unter anderem darauf aufmerksam machte, dass bei ihr „keine Maskenpflicht“ bestehe und dass „Corona nicht gefährlicher als eine Grippe“ sei. Die Behörde erinnerte die Ärztin aus Sicht des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße zu Recht daran, dass sie als „Betreiberin einer Gesundheitseinrichtung“ in Zeiten von Corona an die für Arztpraxen geltende CoronaSchutzverordnung gebunden ist. Und die schreibe nun mal unter anderem die Maskenpflicht vor. Das Argument der Medizinerin, sie könne weder Patienten noch Mitarbeitern vorschreiben, wie sie sich zu verhalten haben, zog nicht. Sie musste die „notwendigen Hygiene- und Schutzmaßnahmen“ beachten – oder schließen (AZ: 5 K 125/21).
Hartz IV: Zuschuss für FFP2-Masken
Das Sozialgericht Karlsruhe hat entschieden, dass Jobcenter arbeitssuchenden Hartz- IV-Empfängern kostenlose FFP2-Masken zur Verfügung stellen müssen. Zusätzlich zum Regelsatz (der aktuell 449 Euro beträgt) müssten wöchentlich 20 FFP2-Masken ausgegeben – oder ersatzweise als Geldleistung (hier wurden knapp 130 Euro für den Monat veranschlagt) dafür bezahlt werden. Damit soll sowohl dem Schutz des Arbeitslosen vor einer Corona-Infektion als auch dem Schutz der Allgemeinheit gedient werden. Denn ohne Mund-Nasen-Bedeckung dieses Standards seien Empfänger von Grundsicherungsleistungen in ihrem Grundrecht auf soziale Teilhabe unverhältnismäßig beschränkt (AZ: S 12 AS 213/21 ER).
Das Sozialgericht Dresden sah das anders und sprach einem alleinstehenden Hartz- IV-Empfänger keinen Mehrbedarf zur Deckung der Anschaffungskosten für FFP2-Masken zu. Denn es gab und gibt keine „absolute Pflicht“ für ihn zum Tragen von FFP2-Masken. Die Corona-Schutz-verordnung sieht eine solche Pflicht nur in wenigen Situationen vor. Der Single könne anders klarkommen – auch ohne FFP2-Masken (AZ: S 29 AS 289/21 ER).
Maske bei 30 Grad: Stornierung rechtens
Ein Mann wollte im ersten Corona-Sommer 2020 mit seiner Familie nach Mallorca fliegen. Er erfuhr dann, dass am Urlaubsort wegen der Pandemie sowohl für geschlossene Räume als auch in der Öffentlichkeit eine Maskenpflicht bestand. Er stornierte die Reise, und der Veranstalter verlangte Stornogebühren – zu Unrecht.
Denn in der seinerzeitigen Maskenpflicht lag eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise. Denn vor Ort wurden knapp 30 Grad Celsius erwartet und die Pflicht sollte überall dort gelten, wo ein Abstand zu anderen Menschen von zwei Metern nicht einzuhalten war – in geschlossenen Räumen sowie auch auf öffentlichen Straßen und Plätzen. Das seien „außergewöhnliche Umstände“ gewesen – und kein „typisches Lebensrisiko“ mehr (AmG Düsseldorf, 37 C 420/20).
Teurer Freispruch für Passanten
Ein Passant wurde in einem Stadtgebiet ohne Maske angetroffen, obwohl dort zu der Zeit Corona-bedingt das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben war. Er kassierte ein Bußgeld – und ging später vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main dagegen an.
Mit Erfolg, weil er ein ärztliches Attest besaß, das ihn wirksam vom Tragen einer Maske befreite. Weil er dieses Attest allerdings bei der Kontrolle durch das Ordnungsamt nicht vorgezeigt hatte und er es zum gerichtlichen Verfahren kommen ließ, musste er – trotz des Freispruchs – seine Anwaltskosten selbst tragen. Er habe einen „wesentlich ihn entlastenden Umstand“ verschwiegen. Er hatte lediglich sein Asthmaspray hervorgeholt – das reichte nicht, um die Befreiung vor Ort zu belegen (Aktenzeichen: 940 OWI 858 Js 12014/21).