Als freiwillig gesetzlich krankenversicherter Rentner müssen Sie tatsächlich im Gegensatz zu den Mitgliedern der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) außer auf die gesetzliche Rente, die Betriebsrente und die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit zudem noch Beiträge auf Privatrenten sowie auf Miet- und Kapitaleinkünfte zahlen. Der Gesetzgeber gewährt lediglich ein leichtes Zugeständnis der Beitragshöhe auf diese erweiterte Bemessungsgrundlage: Auf die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie den Einkünften aus Kapitalvermögen ist ein um 0,6 Prozentpunkte ermäßigter Beitragssatz von 14,0 Prozent plus den Zusatzbeitragssatz (statt dem vollen Beitragssatz von 14,6 plus Zusatzbeitragssatz) zu zahlen. Ansonsten wird der Beitrag nur durch die Beitragsbemessungsgrenze – bis zu der die Beiträge aus der Summe aus gesetzlicher, betrieblicher, privater Rente sowie Mieteinnahmen und Kapitaleinkünfte erhoben wird – begrenzt. Diese Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung beträgt für 2021 und 2022 pro Jahr aber immerhin 58 050 Euro beziehungsweise 4837,50 Euro pro Monat.
Sofern Sie Kinder haben und die seit 1. August 2017 geltende Kinderregelung bei Ihnen noch nicht berücksichtigt wurde – etwa weil Sie zu diesem Zeitpunkt bereits Rentner waren –, könnte sich eventuell doch noch nachträglich ein Wechsel zu günstigeren KVdR ergeben: So werden seither für jedes Kind (eigenes Kind, Stiefkind oder Pflegekind) zur gesetzlichen Krankenversicherungsdauer während des Arbeitslebens eine Zeit von drei Jahren pro Elternteil zuerkannt. Davor musste diese Zeit unter den Eltern aufgeteilt werden. Diese Regelung kann unter Umständen helfen, dass Sie die für die KVdR notwendige
9/10-Regelung doch noch erfüllen: Denn um in die KVdR zu kommen, müssen Sie in der zweiten Hälfte Ihres Arbeitslebens zu 90 Prozent gesetzlich krankenversichert gewesen sein. Mit der geänderten Kinderregelung schaffen es einige freiwillige Kassenmitglieder durch die Anrechnung zusätzlicher „Kinderjahre“, diese Voraussetzung noch nachträglich zu erfüllen.