Zunächst sollten Sie sich mit Ihrem Anliegen an die Gemeinschaft wenden. Dies können Sie tun, indem Sie den Verwalter als Organ der Gemeinschaft (noch einmal) – am besten schriftlich – kontaktieren. Denn die Gemeinschaft hat grundsätzlich dafür zu sorgen, dass auf ihrem Grundstück keine Gefahren oder Hindernisse bestehen (Verkehrssicherungspflicht), sofern sie diese Pflicht nicht vertraglich dem Verwalter übergeben hat. Hat die Gemeinschaft – wie in Ihrem Fall – einen Hausmeisterservice mit dem Winterdienst beauftragt, muss die Gemeinschaft, vertreten durch den Verwalter, kontrollieren bzw. durchsetzen, dass der Hausmeisterservice den Schnee auf dem Grundstück auch ordnungsgemäß räumt und keine Gefahren von ihm ausgehen und Ihr Stellplatz genutzt werden kann.
Kümmert sich die Gemeinschaft nicht darum, dass von ihrem Grundstück keine Gefahren und Störungen ausgehen und entstehen Ihnen dadurch Schäden, so haftet Ihnen gegenüber auch die Gemeinschaft. Ihren Anteil für den Stellplatz und den Hausmeisterservice können Sie aber nur dann einbehalten, wenn Ihre Forderungen entweder von der Gemeinschaft anerkannt wurden oder sie rechtskräftig, so etwa durch ein Urteil, festgestellt wurden. Versuchen Sie deshalb zunächst, das Problem mit der Gemeinschaft direkt zu klären. Andernfalls raten wir Ihnen, sich von einem Eigentümer-Verein oder Rechtsanwalt beraten zu lassen. Im Übrigen sollte die Gemeinschaft darüber nachdenken, ob nicht ein Wechsel der Hausmeisterfirma sinnvoll wäre, wenn die jetzige Firma wiederholt ihre Arbeit nicht ordnungsgemäß erbringt.