Muss der Sprössling die Mieteinnahmen versteuern?

von Redaktion

Thomas K.: „Wenn Eltern die Mieteinnahmen einer kleinen Eigentumswohnung ihrem heranwachsenden Sprössling zukommen lassen wollen, zum Beispiel zum Ansparen für größere Anschaffungen, was gilt dann für die Einkommensteuer? Muss das Kind die Mieteinnahmen versteuern?“

Ich gehe davon aus, dass die Eltern sowohl Eigentümer als auch Vermieter der Wohnung sind. In diesem Fall sind die Mieteinnahmen als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung den Eltern zuzurechnen. Das heißt, die Eltern müssen die Einkünfte in ihrer Steuererklärung angeben und versteuern.

Geben die Eltern das Geld ihrem Sprössling, stellt dies einen zweiten (erbschaft-) steuerbaren Vorgang dar. Dieser unterliegt grundsätzlich der Schenkungsteuer. Da aber jedes Elternteil einem Kind 400 000 Euro steuerfrei zukommen lassen kann, entsteht nicht sofort Schenkungsteuer. Der Freibetrag lässt sich alle zehn Jahre nutzen. Wollen die Eltern die Eigentumswohnung eines Tages auf das Kind überschreiben, sind Vorschenkungen allerdings unbedingt zu berücksichtigen. Das heißt, der Freibetrag schmälert sich unter Umständen durch die laufenden Schenkungen.

Es ist allerdings auch möglich, es so zu gestalten, dass der Sprössling die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung versteuert, etwa durch Bestellung einer Zuwendungsnießbrauchs. Der Vorteil: Das Kind zahlt bis zum Grundfreibetrag, also etwa 10 000 Euro, keine Steuern. Wird dieser Nießbrauch unentgeltlich bestellt, können die Eltern allerdings die Abschreibungen nicht mehr steuerlich geltend machen. Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass das Kind mit Erreichen der Volljährigkeit das angesparte Geld nicht im Sinne der Eltern nutzt. Gegebenenfalls ist bei Minderjährigen auch ein Ergänzungspfleger notwendig. Dafür müssen wir auf einen Rechtsanwalt verweisen. Auch in der genauen Ausgestaltung wäre es sinnvoll, sich an einen Berufskollegen für steuerlichen Rat zu wenden.

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