LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Haus gegen Betreuung

von Redaktion

Wenn eine sogenannte gemischte Schenkung stattfinden soll, dann ist es wichtig, dass alle Gegenleistungen des zu Beschenkenden genau definiert werden. Daran haben neben dem Schenker und dem Beschenkten gegebenenfalls auch noch Dritte ein berechtigtes Interesse, beinahe immer das Finanzamt. Denn die Gegenleistungen können zum einen Schenkungsteuer reduzieren, auf der anderen Seite aber Grunderwerbsteuer auslösen, die auf voll unentgeltliche Übertragungen – Duldungsauflagen außer Acht gelassen – nicht festgesetzt wird. Bereits zur steuerlichen Bewertung der Leistungen ist eine genaue Beschreibung erforderlich, insbesondere welche Dienste an welchem Ort, in welchem qualitativen und quantitativ-zeitlichem Umfang für welche Laufzeit (bis zum Lebensende, für zehn Jahre, für die statistische Restlebenserwartung) und ab wann erbracht werden sollen.

Grundsätzlich gilt nun, dass nicht gesondert vertraglich ausgeschlossen werden muss, was nicht (aus Gesetz oder Vertrag) ansonsten – unerwünschter Weise – geschuldet würde. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Übernahme künftiger Pflegekosten durch den Beschenkten kann ich aus dem Sachverhalt nicht erkennen, insbesondere besteht keine gesetzliche Unterhaltspflicht des Neffen dem Onkel gegenüber. Natürlich darf die Schenkungsvereinbarung selbst eine solche Verpflichtung nicht missverständlicher Weise herbeiführen. Und hierfür kann eine negative Abgrenzung als Ergänzung zum positiv geregelten Leistungskatalog, der allerdings detaillierter als schlagwortartig mit „Essen, Putzen, Fahrten, Betreuung“ beschrieben werden sollte, hilfreich sein. So kann sicher festgestellt werden, dass eine Anpassung der Leistungen, qualitativ und quantitativ, insbesondere an den Bedarf des Schenkers oder dessen gesetzliche Ansprüche auf Pflegeleistungen nicht geschuldet wird, und weiter, dass die Leistung vom Schenker nicht in Geldeswert eingefordert werden kann.

Zu präzisieren wäre eventuell noch, dass Zahlung auch dann nicht geschuldet wird, wenn die Leistungserbringung durch den Beschenkten nicht mehr möglich oder (einer der beiden Parteien) nicht mehr zumutbar ist. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Existenz anderer „Kinder und Cousins“ diesen Fall verändert, was meine Empfehlung verstärkt, den Fall im Detail prüfen zu lassen.

Artikel 3 von 6