„So fahr doch endlich!“: Der Wagen voraus bleibt stehen, obwohl die Ampel längst grün wurde? Wer jetzt hupt, ist im Unrecht. Denn der Einsatz der Autohupe ist klar geregelt. Vor allem ist es nicht erlaubt, damit seinen Emotionen lautstark Luft zu machen.
Denn egal, wie schön oder röhrend-potent die Hupe des eigenen Autos auch klingen mag: Ihr Einsatz ist klar geregelt. Hier ein Überblick, wann man die Hupe nutzen darf.
Das Hupen erfordert laut Paragraf 16 der Straßenverkehrsordnung immer eine konkrete Gefahrenlage, so Thomas Riedel von der Expertenorganisation Dekra. Hupen oder ein Schallzeichen dürfe nur geben, wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt oder wer sich oder andere gefährdet sieht. Beispiele für Gefährdungen sind eine genommene Vorfahrt oder ein Verhalten, das unter Umständen einen Unfall nach sich ziehen könnte.
„Nicht zulässig ist die Abgabe von Warnzeichen, wenn dies zum Erschrecken beziehungsweise Verunsichern oder zu unrichtigen Reaktionen führen kann“, so Thomas Riedel. Verboten sind deswegen auch sogenannte Mehrklanghupen mit verschiedenen hohen Tönen, etwa eine „La Cucaracha“-Hupe.
Auch den stehenden Vordermann an der bereits grünen Ampel anzuhupen gilt rein rechtlich als missbräuchliche Nutzung eines Schallzeichens, weil hier keine Gefährdung vorliegt. Unnötiges Hupen gilt laut Dekra grundsätzlich als Lärmbelästigung und kann mit einem Verwarngeld von bis zu zehn Euro bestraft werden. Wenn der Angehupte vielleicht noch Anzeige wegen Nötigung erstattet, kann es deutlich teurer werden.
Von den strengen Regeln sind Fahrzeuge mit Batterie-Antrieb teilweise ausgenommen. Denn die sogenannten Schallzeichen von E-Autos haben mit dem Hupen nichts zu tun. Bei solchen Fahrzeugen fehlen die typischen lauten Motorgeräusche. Daher dienen Schallzeichen hier ganz bewusst als akustisches Fahrzeug-Warnsystem bis zu einer Geschwindigkeit von 20 Stundenkilometern sowie beim Rückwärtsfahren. dpa