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Welcher Stichtag gilt für die Steuer?

von Redaktion

Das Gesetz gibt für die Entstehung der Erbschaft- und Schenkungsteuer vor, dass bei Schenkungen unter Lebenden die Steuer mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung entsteht.

Der Bundesfinanzhof stellt bei Grundstücksschenkungen auf den Zeitpunkt ab, an dem der Schenker und der Beschenkte formwirksam die Auflassung erklärt sowie die Eintragungsbewilligung abgegeben haben und der Beschenkte aufgrund der Erklärungen in der Lage ist, beim Grundbuchamt den Eingang des Antrags zu bewirken, der dann die Eintragung des neuen Eigentümers auch zur Folge hat. Weiter lässt es der Bundesfinanzhof genügen, wenn die Auflassung erklärt wird, Besitz, Nutzen und Lasten übertragen werden und ein Dritter zur Abgabe und Entgegennahme der erforderlichen Erklärungen bevollmächtigt (in der Regel der Notar) wird. Damit ist im Regelfall auf den Notartermin als maßgeblichen Zeitpunkt abzustellen, wenn die Voraussetzungen vollständig erfüllt sind und wenn der Eigentümerwechsel auch tatsächlich stattfindet. Zu beachten ist, dass diese Rechtsprechung in der Fachliteratur teilweise kritisiert wird und außerdem, wie sehr oft, Abweichungen und Ausnahmen in der Rechtsprechung existieren.

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