LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Nachbars Hecke überwächst Weg

von Redaktion

Rudi S.: „Mein Nachbar hat in unmittelbarer Nähe zu einem öffentlichen Weg und Privatgrundstück seit Jahrzehnten Sträucher und Bäume gepflanzt. Und trotz mehrmaliger Aufforderung nicht zurückgeschnitten. Es ist nun eine Hecke von fünf Metern Höhe und Bäume von mehr als 30 cm Durchmesser entstanden. Als Vollerwerbslandwirt muss ich auf diesem Weg zu meinen Feldern kommen, was zuletzt nur mit Einschränkungen möglich war. Ich habe nunmehr die genauen Grenzen feststellen lassen und alle Hindernisse bis zur Grenze entfernt. Mein Nachbar behauptet nunmehr, ich hätte ein von ihm geschaffenes Naturdenkmal zerstört. Was kann ich tun, um einen Nachbarstreit zu vermeiden?“

Wenn jemand auf seinem Privatgrundstück in Nachbarschaft zu einem anderen Privatgrundstück oder einer öffentlichen Straße eine Anpflanzung tätigt (egal ob Baum, Hecke oder Strauch), dann hat er gewisse, gesetzlich geregelte, Abstände einzuhalten. Diese Abstände richten sich vor allem nach der Höhe, welche diese Anpflanzungen später einmal erreichen. Werden diese Abstände erkennbar nicht eingehalten, dann kann der Nachbar (Eigentümer des Nachbargrundstücks oder Straßenbaulastträger der angrenzenden Straße) dies monieren und die Einhaltung der vorgeschriebenen Abstände fordern.

Dafür gibt es ebenfalls im Gesetz festgelegte Fristen. Werden diese Fristen nicht genutzt (das dürfte angesichts der Formulierung „seit Jahrzehnten gepflanzt“ vorliegend wohl der Fall sein), dann ist die getätigte Anpflanzung zu dulden. Nicht geduldet werden muss aber der sogenannte Überwuchs, also das Hineinragen von Ästen und Zweigen in den Nachbargrund (Privatgrundstück oder öffentlicher Straßengrund). Speziell bei Straßen führt der Überwuchs in der Regel zu einer Behinderung des Verkehrs, weshalb ein entsprechender Rückschnitt wichtig ist.

Je höherrangiger die Straßenkategorie (Kreisstraße, Landstraße, Staatsstraße, Bundesstraße), desto notwendiger ist ein rechtzeitiger Rückschnitt. Der Nachbar muss allerdings zunächst den Grundstückseigentümer der Anpflanzung unter Setzung einer angemessenen Frist zum Rückschnitt auffordern.

Kommt dieser dem nicht nach, dann kommt ein Rückschnitt durch den Nachbar in Betracht. Im Falle einer angrenzenden Straße spricht man von einer sogenannten Ersatzvornahme zulasten des Grundstückseigentümers. Im Falle einer öffentlichen Straße (auch ein öffentlicher Feld- und Waldweg zählt dazu) kann ein normaler Benutzer dieser Straße nicht eigenmächtig einen Zuschnitt tätigen. Dies ist Sache des Straßenbaulastträgers. Andernfalls läuft der erboste Zuschneider Gefahr, sich mit Schadenersatzforderungen des Grundstückseigentümers auseinandersetzen zu müssen. Gleichfalls kann der geschädigte Grundstückseigentümer eventuell Anzeige wegen Sachbeschädigung erstatten. Zur Vermeidung eines Nachbarschaftsstreits sollten sich die Beteiligten nochmals vernünftig über die Angelegenheit unterhalten.

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