So bekommen Bankkunden Geld zurück

von Redaktion

VON FALK ZIELKE

Es war lange geübte Praxis: Immer wenn eine Bank oder Sparkasse die Gebühren anheben wollte, wurden Kunden informiert – meist verbunden mit Formulierungen wie: „Wenn Sie sich bis zum xx.xx nicht melden, werten wir das als Zustimmung.“ Doch damit ist inzwischen Schluss.

Rechtslage

Der Bundesgerichtshof (BGH) verwarf dieses Vorgehen im April 2021. Nach Ansicht der Richter sind Änderungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Bank nämlich unwirksam, wenn sie nur aufgrund einer stillschweigenden Zustimmung wirksam werden (Az.: XI ZR 26/20). Betroffene Kunden haben damit einen Anspruch auf Erstattung der zu Unrecht erhobenen Bankgebühren.

Beschwerden

Der Haken: „Von alleine zahlen die Geldinstitute oft nicht“, sagt Rechtsanwältin Daniela Bergdolt. Das ärgert viele Kunden – und das wiederum merkt inzwischen auch die Finanzaufsicht Bafin. Insgesamt gingen bei der Bafin im vergangenen Jahr 12 383 Verbraucherbeschwerden ein. Rund 1980 davon standen im Zusammenhang mit dem Gebührenurteil des BGH.

Vorgehen

Für Daniela Bergdolt ist klar: Kunden sollten es den Geldinstituten nicht zu einfach machen. „Sie müssen die Banken aktiv in die Pflicht nehmen“, sagt die Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). Will heißen: Betroffene müssen sich schriftlich an ihre Bank oder Sparkasse wenden und das Geld einfordern.

Doch ganz so einfach, wie sich das erst einmal anhört, ist es nicht. Denn Betroffene müssten ihre Forderung im Prinzip auch beziffern können. Ausgangspunkt ist dabei das Preisverzeichnis, das bei Kontoeröffnung galt. Alle später unrechtmäßig gezahlten Gebührenerhöhungen kann man zurückfordern.

Forderungen

„Bei monatlichen Pauschalgebühren kann jeder leicht selber ausrechnen, wie viel er zurückfordern kann“, sagt Niels Nauhauser von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. „Wer aber inzwischen auch für einzelne Buchungen zahlt, hat es unter Umständen schwerer.“

Doch Verbraucher könnten den Ball grundsätzlich auch an ihre Bank oder Sparkasse zurückspielen, sagt Daniela Bergdolt: „Verlangen Sie in ihrem Schreiben eine Abrechnung“, rät die Rechtsanwältin. „Dafür haben die Geldinstitute in der Regel die technischen Möglichkeiten.“

Auch die Stiftung Warentest rät, eine Aufstellung der gezahlten Gebühren und Herausgabe der Daten zu fordern. Dazu seien Banken und Sparkassen von Gesetzes wegen verpflichtet.

Kündigungsdrohung

Wer versucht, seine Rückzahlungsansprüche durchzusetzen, erlebt nicht selten, dass das Geldinstitut mit einer Kündigung des Girokontos droht. Nach Ansicht der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg „ein dreister“ und „rechtswidriger Versuch“, Kunden davon abzuhalten, ihre Rechte durchzusetzen. „Lassen Sie sich nicht einschüchtern“, rät Niels Nauhauser. „Rechnen Sie aber auch damit, dass ihnen tatsächlich gekündigt wird.“

Das Landgericht Stuttgart stellte sich in dieser Frage sogar auf die Seite der Geldinstitute (Az.: 34 O 98/21 KfH). Die Stuttgarter Verbraucherschützer wollten juristisch klären lassen, ob die Kontokündigung rechtens ist, nur weil ein Kunde auf die Erstattung rechtswidriger Entgelte beharrt.

Das Gericht konnte hier keinen Wettbewerbsverstoß feststellen. „Aber wir bleiben dran, werden in Berufung gehen und sind zuversichtlich, dass die Entscheidung vom Oberlandesgericht aufgehoben wird“, sagt Niels Nauhauser.

Schlichtung

Stellt sich das Geldinstitut quer, müssen Betroffene nicht gleich aufgeben: „Sie können sich an die zuständige Schlichtungsstelle wenden“, rät Daniela Bergdolt. Sowohl die privaten Banken, die Volksbanken und auch die Sparkassen haben Schlichtungsstellen, an die sich Verbraucher in Streitfragen wenden können. Das Verfahren ist kostenlos.

Fristen

Beeilen müssen sich Verbraucher auch nicht, um ihre Ansprüche geltend zu machen. Sie verjähren laut Rechtsprechung des BGH erst mit Kenntnis des Urteils (Az.: XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14). Die Verjährung tritt also erst Ende 2024 ein.

Wie weit die Forderungen in die Vergangenheit reichen, ist juristisch nicht eindeutig geklärt. Verbraucherschützer gehen von einem Zeitraum von zehn Jahren aus, Banken eher von drei Jahren. „Bis das Ganze juristisch wirklich geklärt ist, dürfte es noch eine Weile dauern“, sagt Niels Nauhauser.

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