Ihre Fragen lassen sich leider nicht bis ins Detail beantworten, da es auf die genaue Ausgestaltung ankommt. Trotzdem möchte ich Ihnen gerne einige Grundsätze mitgeben.
Zahlt Ihre Tochter Hausgeld und Stromkosten an Sie, dann sind die Zahlungen grundsätzlich als Mieteinnahmen anzusehen. Da Ihnen aber in gleicher Höhe Kosten entstehen, müssen Sie hier nicht mit einer Steuerbelastung rechnen. Unter 66 Prozent der ortsüblichen Miete (Bruttomiete plus Möblierungszuschlag) liegt in Ihrem Einzelfall höchstwahrscheinlich keine Gewinnerzielungsabsicht vor. Die verbilligte Überlassung der Wohnung stellt in diesem Fall wohl keine Schenkung dar, da Sie die Wohnung in keinem Fall vermietet hätten, so jedenfalls verstehen wir Ihre Schilderungen.
Bei der Zweitwohnungssteuer kommt es auf die genaue Gestaltung an. Die Stadt München besteuert das Innehaben einer Zweitwohnung. Damit ist die rechtliche und tatsächliche Verfügungsgewalt über die Wohnung gemeint. Auf die tatsächliche Nutzung der Wohnung durch Sie kommt es nicht an. Sofern die Wohnung weiterhin als Zweitwohnung gilt, können Sie wie gewohnt Handwerkerkosten et cetera in Ihrer Steuererklärung geltend machen. Allerdings kann die Verfügungsgewalt im Wege einer Vereinbarung auf Ihre Tochter übergehen, wenn die Wohnung zum Beispiel für eine bestimmte Dauer oder einen bestimmten Zweck überlassen wird.
Die geplante Untervermietung macht die ganze Angelegenheit noch einmal komplizierter. Hier kommt es wieder auf die genaue Ausgestaltung an. Ist Ihre Tochter Vertragspartner, dann muss sie die Miete versteuern, wenn Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, welche rechnerisch ohne eigene Mietzahlungen (mit Ausnahme der Nebenkosten) schnell erreicht sein wird. Sind Sie Vertragspartner, müssen Sie die Miete versteuern. Zweitwohnungssteuer würde dann wohl nicht mehr anfallen. Handwerkerleistungen können Sie (über die Arbeitsleistung hinaus) dann ganz oder teilweise steuermindernd als Werbungskosten ansetzen. Letztendlich kommt es bei den steuerlichen Fragen hier also ganz auf die Gestaltung der (Miet-)Verträge an. Damit hier nichts schiefläuft, lassen Sie diese am besten bei einem Steuerberater auf die steuerliche Behandlung prüfen.