Allein die Tatsache, dass ein Fahrzeug für den Straßenverkehr zugelassen ist, heißt nicht, dass damit jede öffentliche Straße gefahrlos genutzt werden kann. So liegt keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor, wenn etwa auf einer Straße mit erkennbar erhobenen Gullydeckeln nicht vor diesen g
Dieser Artikel (ID: 1596172) ist am 01.03.2022 in folgenden Ausgaben erschienen: Mühldorfer Anzeiger (Seite 9), Wasserburger Zeitung (Seite 9), Mangfall-Bote (Seite 9), Chiemgau-Zeitung (Seite 9), Oberbayerisches Volksblatt (Seite 9), Waldkraiburger Nachrichten (Seite 9), Neumarkter Anzeiger (Seite 9).