Wir gehen davon aus, dass Sie Ihr Haus im Jahr 2013 unter dem sogenannten Vorbehaltsnießbrauch an Ihre Kinder übergeben haben. Bei einem Vorbehaltsnießbrauch werden die Übernehmer, also Ihre Kinder, Eigentümer der Immobilie und somit ins Grundbuch eingetragen. Ihnen hingegen steht ein Nutzungsrecht an dem Haus zu. Ist das Haus beispielsweise vermietet, erzielen Sie weiterhin die Einkünfte aus der Vermietung des Hauses.
Die Eigentumsübertragung oder die Schenkung hat also bereits 2013 stattgefunden. Nach Ihren Angaben entsprach der Wert des Hauses den Freibeträgen der Kinder. Es ist somit in 2013 keine Schenkungsteuer angefallen. Verkaufen die Kinder 2023 das Haus, hat dies grundsätzlich keine Auswirkungen mehr auf die Schenkungsteuer von 2013. Die Schenkung und der Eigentumsübergang ist bereits erfolgt. Auch wenn das Gebäude nun im Vergleich zu 2013 den doppelten Wert hat, kann hier keine „Nachversteuerung“ hinsichtlich des Wertzuwachses erfolgen. Allerdings kann es ggf. zu einer Schenkungsteuer hinsichtlich des Nießbrauchs kommen.
Bei der Schenkung in 2013 haben Ihre Kinder das Haus erhalten, jedoch mit der Auflage, dass Sie weiterhin den Nutzen aus dem Haus ziehen können. Die Schenkung an die Kinder erfolgte durch den Nießbrauch also unter einer Auflage. Der Erwerb der Kinder ist somit durch dieses Nutzungsrecht belastet.
Diese Belastung durch das Nießbrauchrecht kann im Rahmen der Ermittlung des schenkungsteuerlichen Werts mindernd berücksichtigt werden. Ein potenzieller Erwerber wird das Haus inklusive eines Nießbrauchrechts nur mit erheblichen Wertabschlägen kaufen. Das heißt, entweder Sie finden eine Regelung, dass der Nießbrauch abgefunden, darauf verzichtet oder auf eine neue Immobilie übertragen wird. Ein Verzicht würde zu einer weiteren Schenkung in Höhe des verbleibenden Nießbrauchrechts führen, welches separat bewertet werden müsste. Außerhalb von zehn Jahren wird es nicht auf die Vorschenkung angerechnet. Auch bestehen in diesem Zeitpunkt neue Freibeträge bei Schenkungen an Ihre Kinder.
Wie genau sich der Wert des Nießbrauchverzichts ermitteln lässt und bezüglich der Abgabe der Schenkungsteuererklärung empfehlen wir Ihnen, sich an Ihren Steuerberater zu wenden.