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Wie kommen wir ans Erbe?

von Redaktion

Um eine Auszahlung der Guthaben auf Bankkonten zu erreichen, fordern Kreditinstitute in der Praxis fast immer die Vorlage eines Erbscheins, mit dem die Erbberechtigung nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere bei solchen Fällen wie hier, wenn es kein Testament gibt und die gesetzliche Erbfolge greift.

Grundsätzlich kann jeder Miterbe einen eigenen Erbschein (einen sogenannten Teilerbschein) beantragen, der seine Erbquote ausweist. Der einzelne Miterbe hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass ihm ein seiner Erbquote entsprechender Anteil des Bankguthabens ausgezahlt wird. Vielmehr bedarf es, um die Auflösung der Bankkonten zu erreichen, der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, die die 13 Miterben zusammen bilden, und damit einer gemeinschaftlichen Willensbildung aller 13 Miterben.

Wenn die 13 Miterben sich wie hier einig sind, dann bietet es sich an, dass sich die Erbengemeinschaft gegenüber den beiden Banken mithilfe eines gemeinschaftlichen Erbscheins legitimieren. In einem solchen gemeinschaftlichen Erbschein sind alle Erben der Erbengemeinschaft und auch deren jeweilige Erbquoten aufgeführt.

Da der gemeinschaftliche Erbschein für alle Miterben gemeinsam gültig ist, kann er von jedem beliebigen Miterben beim Nachlassgericht beantragt werden, ohne dass dabei die Vollmachten der anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft benötigt werden.

Da vorliegend bereits alle 13 Miterben die Erbschaft angenommen haben und auch die Erbquoten durch das Nachlassgericht festgestellt wurden, sollte die Erteilung des Erbscheins ohne Probleme erfolgen und auch die Kosten für den gemeinschaftlichen Erbschein, die von der Höhe des Nachlasses abhängig sind und sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) richten, sind überschaubar.

Sobald der Erbschein erteilt ist, kann der bevollmächtigte Miterbe damit auf die beiden Banken zugehen und unter Vorlage der Erbschaftsvollmacht die Kontoauflösung und Auszahlung fordern.

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