Jeder Wohnungseigentümer hat einen Anspruch auf Gewährung von Einsicht in sämtliche Verwalterunterlagen, und es ist nicht notwendig, Beiratsmitglied zu sein. Das Recht auf Einsichtnahme unterliegt auch keinen weiteren Voraussetzungen, wie etwa einem besonderen rechtlichen Interesse oder einem vorherigen Beschluss der Eigentümerversammlung.
Zu den Verwalterunterlagen, in die Einsicht genommen werden darf, gehören neben den Rechnungsbelegen auch die zugrunde liegenden Verträge, welche im Namen der Wohneigentümergemeinschaft abgeschlossen wurden sowie die Abrechnungen gegenüber anderen Wohnungseigentümern. Auf Datenschutz kann die Hausverwaltung sich insoweit nicht berufen. Grenzen des Einsichtsrechts werden durch das Missbrauchs- und Schikane-Verbot gezogen. Eine Zusendung der Unterlagen kann der einzelne Eigentümer nicht verlangen, wohl aber die Einsicht und gegebenenfalls die Anfertigung von Kopien im Verwalterbüro. Das Einsichtsrecht kann sogar gerichtlich durchgesetzt werden. Verklagt werden muss in diesem Fall die Wohnungseigentümergemeinschaft.