Leihmutter nicht absetzbar

von Redaktion

Die Kosten, die den Wunscheltern entstehen, wenn sie eine Leihmutterschaft in Anspruch nehmen, können nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Im konkreten Fall hatten sich zwei miteinander verheiratete Männer ihren Kinderwunsch mithilfe einer Leihmutter erfüllt. Die Kosten von rund 13 000 Euro machten sie in ihrer Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend. Als das Finanzamt die Kosten nicht anerkannte, klagte das Paar – allerdings erfolglos. Kosten für eine künstliche Befruchtung sind zwar als Krankheitskosten und damit als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen. Aber nur, wenn die künstliche Befruchtung nach innerstaatlichem Recht vorgenommen wird, so das Gericht.

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