Die zehn Jahre, an die Sie vermutlich denken, gelten nicht objektbezogen auf die Immobilie, sondern bezogen auf den Schenker. Erhalten Sie von einer Person innerhalb von zehn Jahren mehrere Schenkungen oder eine beziehungsweise mehrere Schenkungen und ein Erbe, sind diese zusammenzurechnen. Wird ein Objekt dagegen innerhalb von zehn Jahren mehrmals verschenkt, aber zwischen verschiedenen Personen, wirkt die Vorschrift nicht. Alternativ gibt es noch eine Steuerbefreiung für das Familienwohnheim für Kinder beziehungsweise den Ehegatten im Todesfall. Diese Steuerbefreiung beinhaltet eine zehnjährige Nachnutzung. Auch das trifft hier nicht zu. Ihr Mann zahlt also nicht noch einmal (rückwirkend) Erbschaftssteuer auf das von seiner Schwester geerbte Haus. Die Schenkung an die Söhne muss getrennt davon beurteilt werden. Hier kann es je nach Wert und Verbrauch des Freibetrags eventuell zu Schenkungsteuer kommen. Der Nießbrauch kann als Last abgezogen werden. Auch gilt bei vermieteten Wohnimmobilien eine Steuerfreiheit von zehn Prozent. Der Teufel steckt hier aber im Detail. Wer trägt zum Beispiel welche Kosten? Um bei der von Ihnen bereits angedachten Nießbrauchsgestaltung alles richtig zu machen, wenden Sie sich also am besten an Ihren Steuerberater.