Ein Immobilienmakler, der aktiv in einem Bewertungsportal auftritt, muss sich auch scharf formulierte Kritik gefallen lassen. In der Regel handelt es sich um eine zulässige Meinungsäußerung. Das geht aus einem Urteil des schleswig-holsteinischen Oberlandesgerichts (Az. 9 U 134/21) hervor, auf das de
Dieser Artikel (ID: 1601377) ist am 10.03.2022 in folgenden Ausgaben erschienen: Mühldorfer Anzeiger (Seite 27), Wasserburger Zeitung (Seite 27), Mangfall-Bote (Seite 27), Chiemgau-Zeitung (Seite 27), Oberbayerisches Volksblatt (Seite 27), Waldkraiburger Nachrichten (Seite 27), Neumarkter Anzeiger (Seite 27).