Strenges Urteil ist erlaubt

von Redaktion

Ein Immobilienmakler, der aktiv in einem Bewertungsportal auftritt, muss sich auch scharf formulierte Kritik gefallen lassen. In der Regel handelt es sich um eine zulässige Meinungsäußerung. Das geht aus einem Urteil des schleswig-holsteinischen Oberlandesgerichts (Az. 9 U 134/21) hervor, auf das der Deutsche Anwalt- verein hinweist. Der klagende Immobilienmakler verlangte von dem Beklagten die Unterlassung seiner Bewertungen auf einer Plattform. Der Beklagte hatte bei einer Veräußerung das Nachsehen gegenüber einem Mitbietenden. Er bewertete den Makler online anschließend wie folgt: „Ich persönlich empfand Herrn […] als arrogant und nicht hilfsbereit. Herr […] sagte mir: ‘Kunde ist man, wenn man gekauft hat’. Offensichtlich nicht vorher.“ Dies ist laut Gericht eine zulässige Äußerung.  dpa

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