Autofahrer vor Gericht

von Redaktion

Illegales Rennen

Wer sich mit anderen auf öffentlichen Straßen ein illegales Autorennen liefert, muss mit Folgen wie Strafen und Führerscheinverlust rechnen. Der Umstand liegt auch dann vor, wenn sich der Kontrahent als Zivilstreife der Polizei entpuppt. Das zeigt ein Urteil (Az.: 975 Ds 3230 Js 217464/21) des Amtsgerichts Frankfurt, auf das der Deutsche Anwaltverein hinweist. Der Fall: Ein Autofahrer brauste an einer Ampel mit einem Kavalierstart los. Eine beobachtende Zivilstreife wollte daraufhin eine Verkehrskontrolle vornehmen und den Autofahrer überholen. Just in dem Moment gab der Mann mit seinem Auto Gas, erreichte mindestens 117 km/h. Er hielt die Überholenden für einen mutmaßlichen Rennkonkurrenten. Der Mann musste vor Gericht.

Das Urteil: 5600 Euro Geldstrafe wegen des illegalen Kraftfahrzeugrennens. Zusätzlich wurden der Führerschein und das Auto eingezogen. Eine neue Fahrerlaubnis konnte er erst nach fünf Monaten beantragen. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Mann grob rechtswidrig mit unangepasster Geschwindigkeit fuhr, das erlaubte Tempo um mehr als das Doppelte überschritt. Dass die Polizisten die Tat durch ihr Verhalten provoziert hätten, erkannte das Gericht nicht.

Dauer-Reparatur

Auch unverschuldet Geschädigte haben eine sogenannte Pflicht zur Schadenminderung. Wer dieser aber nachkommt, muss nicht damit rechnen, dass etwa ein Anspruch auf Nutzungsausfall verloren geht. Beispielsweise wenn eine Reparatur länger als gewöhnlich dauert. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Bautzen (Az.: 21 C 570/20.

Der Fall: In dem Fall erlitt ein Autofahrer unverschuldet einen Unfallschaden. Nach Reparaturfreigabe widmete sich eine Werkstatt dem beschädigten Auto. Doch die Reparatur verzögerte sich, sodass der Mann für fast zwei Monate eine Nutzungsausfallentschädigung verlangte.

Die wollte die gegnerische Versicherung aber nicht zahlen. Die überlange Reparatur sei ein Verstoß gegen die Pflicht zur Schadenminderung. Eine andere Werkstatt hätte beauftragt werden müssen. Ein Gericht musste klären. Das Urteil: Der Autofahrer bekam Recht. So habe dieser wöchentlich in der Werkstatt nachgefragt und zur zügigen Erledigung aufgefordert. Als Antwort bekam er coronabedingte Lieferverzögerungen zu hören. Laut Gericht sei nicht mehr zumutbar gewesen. Eine Alternative hätte der Mann hier nicht suchen müssen. So musste die Versicherung den Nutzungsausfall voll begleichen.

Blinker-Streit

Wer nicht blinkt und abbiegt, dürfte bei nachfolgenden Unfällen in der Regel voll haften müssen. Doch kommt Fehlverhalten anderer hinzu, kann sich die Haftung anteilsmäßig reduzieren. Das zeigt eine Entscheidung des Landgerichts Gera (Az.: 3 O 721/20), auf die der ADAC hinweist. Der Fall: In dem Fall ging es um eine Frau, die mit ihrem Auto am Straßenrand zunächst parkte und daraufhin wieder mit etwa Tempo 20 auf den rechten Fahrstreifen auffuhr. Der nachfolgende Autofahrer fuhr mit rund 45 km/h und wollte die Frau wegen der Tempodifferenz überholen. In dem Moment startete die Frau ein Abbiegemanöver nach links, ohne zu blinken. Es kam zum Unfall. Die Versicherung der Frau wollte nicht ganz zahlen, weil sie eine Mitschuld des Hintermanns anmahnte. Dieser hätte bei unklarer Verkehrslage überholt. Das Urteil: Das sah das Gericht ebenfalls so. Allerdings lastete es die Hauptschuld mit 80 Prozent der Frau an. Erstens blinkte sie nicht, zweitens ordnete sie sich vor dem Abbiegen nicht bis zur Mitte der Fahrbahn ein. Und sie achtete drittens nicht nochmals direkt vor dem Abbiegen auf den rückwärtigen Verkehr. Der Mann haftete dagegen zu 20 Prozent, denn er überholte bei unklarer Verkehrslage. Die Fahrerin war schon ohne Blinker langsam auf die Straße gefahren, so wären weitere Verkehrsverstöße nicht ausgeschlossen gewesen.

Nachwuchs-Radler

Auch wenn der Nachwuchs schon sehr geübt im Radeln ist, müssen Erziehungsberechtigte eingreifen, falls es erforderlich ist. Kommt es ansonsten zu einem Unfall, müssen sie damit rechnen, Schmerzensgeld und Schadenersatz zahlen zu müssen. Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Hamburg (Az.: 302 O 147/20), auf das der ADAC hinweist. Der Fall: Im besagten Fall fuhr ein Fünfjähriger mit dem Fahrrad auf dem Gehweg seiner Mutter voraus. Ein Fußgänger war in gleicher Richtung unterwegs. An einer Engstelle setzte der Junge ohne Klingeln oder Rufen zum Überholen des Mannes an. Dabei kam es zu einer Berührung, die den Mann zum Sturz brachte. Dadurch erlitt er erhebliche Verletzungen, seine Brille wurde beschädigt und es kam zu einer posttraumatischen Belastungsstörung. Die Mutter wollte nicht haften, da sie der Ansicht war, ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt zu haben. Der Mann klagte auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld. Das Urteil: Das Gericht gab ihm Recht. Obwohl der Junge im Radeln recht geübt und die Mutter unmittelbar in der Nähe war, handelte es sich hier im konkreten Fall um eine Verletzung der Aufsichtspflicht. Dabei war es nachrangig, ob sie dem Sohn im Allgemeinen die Gefahren des Straßenverkehrs erklärt hatte. Aufgrund der Enge des Gehwegs an der Stelle, wo ihr Junge überholen wollte, hätte die Frau eine erhöhte Kollisionsgefahr erkennen müssen. Da aber ihr Sohn zuvor nicht klingelte oder durch Rufe den Mann warnte, hätte die Frau eingreifen müssen. Sie hätte warnen oder den Jungen zum Anhalten auffordern müssen.

Reimport-Hinweis?

Auf den Umstand eines Re-Imports muss beim Gebrauchtverkauf eines Autos der Verkaufende nicht von sich aus hinweisen. Fragt allerdings der Käufer gezielt danach, darf es nicht verschwiegen werden. Ansonsten ist der Kaufvertrag anfechtbar. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken (Az.: 8 U 85/17), auf das der Deutsche Anwaltverein hinweist. Der Fall: Im konkreten Fall kaufte eine Frau ein gebrauchtes Porsche Cabrio aus privater Hand. So wurde im Kaufvertrag auch eine Sachmängelhaftung ausgeschlossen – beim Privatverkauf möglich. Später erfuhr die Käuferin davon, dass der Porsche ein sogenannter Re-Import war. Also ein Auto, das als Neufahrzeug ursprünglich nicht für den deutschen Markt gedacht war, aber wieder zurückimportiert wurde, um so etwa von niedrigeren Verkaufspreisen in anderen Ländern zu profitieren. Die Käuferin fühlte sich getäuscht. Sie vertrat die Ansicht, dass ein Re-Import weniger wert sei. Sie verlangte den Kaufpreis zurück. Der Verkäufer weigerte sich aber, und die Frau klagte. Das Urteil: Das Gericht erkannte im fehlenden Hinweis auf den Re-Import keine arglistige Täuschung. Auch kann man demnach aufgrund des geänderten Marktverhaltens beim Autokauf generell nicht mehr davon ausgehen, dass ein Re-Import immer eine wertmindernde Auswirkung hat. Die Frau hatte beim Verkaufsgespräch nicht speziell darauf verwiesen, dass sie keinen Re-Import wollte. Nur wenn der Verkäufer bei ausdrücklicher Nachfrage den Sachverhalt verschweigen hätte, wäre eine Anfechtung des Kaufvertrags zulässig gewesen.  dpa/mm

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