Nach Gesetz würde bei Ihrem Ableben Ihre Ehefrau die Hälfte Ihres Nachlasses erben und die zwei Kinder jeweils ein Viertel. Ihre Ehefrau und die Kinder würden eine Erbengemeinschaft bilden und müssten sich über die Aufteilung des Erbes einigen. Ihre Kinder könnten von Ihrer Ehefrau anteilige Miete fordern, da Ihre Ehefrau den Miteigentumsanteil der Kinder bewohnt. Falls keine Einigung bezüglich der Immobilienaufteilung zustande kommt, könnte ein Miterbe die Teilungsversteigerung der Immobilien beantragen. Erbschaftsteuerlich hat Ihre Ehefrau grundsätzlich einen persönlichen Freibetrag von 500 000 Euro und einen Versorgungsfreibetrag von 256 000 Euro. Ihre Kinder haben einen Freibetrag von jeweils 400 000 Euro pro Elternteil.
Unterstellt, Sie haben bis zu Ihrem Ableben im eigenen Haus gelebt und Ihre Ehefrau bewohnt nach Ihrem Ableben das Haus noch zehn Jahre, kann entsprechend der Erbquote das Familienheim von Ihrer Ehefrau steuerfrei geerbt werden. Durch Zuweisung des Familienheims an Ihre Ehefrau im Rahmen einer Erbauseinandersetzung kann sie den gesamten Wert des Familienheims steuerbefreit erben. Um eine Erbengemeinschaft zu verhindern, können Sie ein gemeinschaftliches Testament mit Ihrer Frau errichten und sich gegenseitig als Erben einsetzen. Die Kinder erben dann erst, wenn der längerlebende Elternteil verstorben ist.
Ihre Kinder als Schlusserben würden dadurch allerdings den Freibetrag bezüglich Ihres Nachlasses verlieren, da sie erst nach dem Ableben Ihrer Ehefrau erben. Um den Verlust des Freibetrages zu verhindern, könnte Ihre Frau als Alleinerbin zugunsten der Kinder mit Vermächtnissen belastet werden. Um Erbschaftsteuer einzusparen, könnte auch an lebzeitige Übertragungen an Frau und Kinder (unter Ausnutzung von deren Steuerfreibeträgen) gedacht werden. Bei allen Lebzeiten-Übertragungen können Sie sich Rückforderungsrechte vorbehalten. Um zu verhindern, dass die Schwiegersöhne erben, kann testamentarisch auch eine Vor/Nacherbschaft beziehungsweise Vor/Nachvermächtnisse angeordnet werden.
In jedem Fall sollten Sie sich individuell eingehend fachanwaltlich beraten lassen. Insbesondere ist auch die Erbfolge einschließlich Erbschaftsteuer zu klären für den Fall, dass Ihre Ehefrau vor Ihnen verstirbt.