Endlich wieder ein „normaler“ Urlaub – darauf hoffen die meisten Arbeitnehmer. Ostern lockt und dann der Sommerurlaub. Aber Corona kann noch immer dazwischenfunken. Oder die lieben Kollegen.
Urlaubswünsche
Um die besten Urlaubstermine gibt es 2022 wie jedes Jahr Gedränge. Doch nicht alle Arbeitnehmer werden beim Sturm auf die Wunschtermine erfolgreich sein. Das Bundesurlaubsgesetz regelt zwar, dass „die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen“ sind. Das gilt aber nur, wenn nicht „dringende betriebliche Belange“ dem entgegenstehen oder „Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen“. Wenn zu viele Arbeitnehmer zum gleichen Zeitpunkt Urlaub beantragen, muss der Arbeitgeber abwägen, wer den Zuschlag bekommt. Dabei geht es nicht nach Sympathie, sondern nach sozialen Kriterien. So haben Eltern von schulpflichtigen Kindern den Vorrang, wenn es um Urlaub in den Schulferien geht. Eine Rolle spielt auch, wenn der Ehepartner eines Arbeitnehmers nur zu bestimmten Zeiten Urlaub nehmen kann – etwa weil er als Lehrer an die Schulferien gebunden ist.
Arbeitsunfähigkeit
Wenn ein Arbeitnehmer im Urlaub erkrankt und seine Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird, gelten die kranken Urlaubstage als nicht verbraucht. Sie können also später noch genommen werden. Stattdessen greift die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Ob geimpft oder ungeimpft, spielt dabei keine Rolle. Auch an ungeimpfte Covid-Infizierte muss der Lohn weitergezahlt werden.
Krankschreibung
Für Krankschreibungen ist normalerweise ein Arztbesuch notwendig. Wegen Corona gilt bis 31. März 2022 eine Sonderregelung, die wahrscheinlich verlängert wird. Danach kann eine Krankschreibung auch aufgrund eines Telefongesprächs zwischen Arzt und Patient erfolgen. Eine solche Krankschreibung wirkt nur für sieben Kalendertage, kann aber einmalig um weitere sieben Tage verlängert werden.
Infektion
Corona ist tückisch. Und zur Tücke gehört, dass die Infektion nicht selten (fast) symptomfrei verläuft. Doch auch „bei einer bestätigten Infektion mit dem Coronavirus ohne Krankheitssymptome kann der Arzt grundsätzlich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen“, schreibt die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV). Der Grund: „Der Patient kann wegen der Infektion die Wohnung nicht verlassen, um seinen Arbeitsplatz aufzusuchen.“ Andernfalls würde er andere in Gefahr bringen, sich ebenfalls zu infizieren. Das bedeutet: Wer vor oder während des Urlaubs infiziert wird, rettet seine Urlaubsansprüche durch eine unverzügliche Krankschreibung. Wer allerdings im gesamten Infektionszeitraum seine Tätigkeit im Homeoffice ausüben kann, benötigt ohne Symptome keine AU-Bescheinigung. Er kann schließlich – so die KBV – seiner Arbeit nachgehen.
Quarantäne
Eine Kölner Arbeitnehmerin wurde zwei Tage vor ihrem Urlaub in die Corona-Quarantäne geschickt und an ihrem ersten Urlaubstag positiv getestet. Der Urlaub fand also nicht statt. Deshalb verlangte sie, dass die faktisch nicht genutzten Urlaubstage ihrem Urlaubskonto gutgeschrieben werden sollten. Ihr Fehler: Sie hatte sich nicht krank schreiben lassen. Deshalb lehnte ihr Arbeitgeber ihre Forderung ab. Er bekam vom Landesarbeitsgericht Köln recht (Az. 2 Sa 488/21). Viele andere (aber nicht alle) Arbeitsgerichte urteilten genauso. Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesarbeitsgericht (BAG) eingelegt. Das Verfahren beim BAG trägt das Aktenzeichen 9 AZR 63/22.
Ein Landesarbeitsgericht hat bereits arbeitnehmerfreundlich entscheiden, nämlich das LAG Hamm. Es befand, dass Urlaubstage, die quarantäne-bedingt nicht genutzt werden konnten, genau wie Urlaubstage mit nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit dem Urlaubskonto wieder gutgeschrieben werden müssen. Das Gericht geht von einer nicht planvollen, vom Gesetzgeber nicht gewollten Regelungslücke im Bundesurlaubsgesetz aus, die per Rechtsprechung geschlossen werden müsse (Az.: 5 Sa 1030/21).
Annullierung
Beim Urlaub gilt: Abgemacht ist abgemacht. Eine einvernehmliche Annullierung des Urlaubs ist aber jederzeit möglich – auch wenn der Urlaub wegen einer Corona-Quarantäne entfällt. Stimmt der Arbeitgeber dem zu, so greifen ab Beginn der Quarantäne die Entschädigungsregelungen des Infektionsschutzgesetzes. Der Arbeitgeber tritt mit dem Lohn in Vorleistung und bekommt diesen auf Antrag erstattet. In diesem Fall gehen Ungeimpfte allerdings leer aus.
Nach Erteilung des Urlaubs gilt laut BAG: „An diese Erklärung ist der Arbeitgeber gebunden.“ Eine Ausnahme kann nur gelten, wenn zwingende Notwendigkeiten vorliegen, die keinen anderen Ausweg zulassen. Dazu gehört weder die plötzliche Erkrankung einiger Mitarbeiter noch ein dicker neuer Auftrag. Klar ist in jedem Fall: Wird auf Wunsch des Arbeitgebers der Urlaub verschoben oder abgebrochen, so muss dieser für die damit verbundenen Kosten aufkommen.
Fällt eine Urlaubsreise flach, weil nicht der Arbeitnehmer selbst, sondern Kind oder Partner erkranken oder in Quarantäne müssen, ist dies arbeitsrechtlich gesehen unerheblich. Auch hier gilt: Natürlich kann ein Arbeitnehmer in so einem Fall um Verschiebung oder Annullierung des Urlaubs bitten. Einen Anspruch darauf hat er aber nicht.
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