Grundsätzlich gilt seit Beginn für die geförderte private Altersvorsorge per Riester-Vertrag die sogenannte nachgelagerte Besteuerung. Dies bedeutet, dass in der Ansparphase die Beiträge als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden können oder durch Zulagen (falls individuell günstiger) gefördert werden. Dafür unterliegt im Ruhestand grundsätzlich die Auszahlung voll dem persönlichen Einkommensteuersatz.
Werden Verträge vor Rentenbeginn gekündigt und das angesparte Kapital einmalig ausgezahlt, müssen die Steuervorteile oder Zulagen der Ansparphase zurückgezahlt werden. Mit der seit 2005 gültigen Teilauszahlungsregelung können vor Rentenbeginn zwar bis zu 30 Prozent des Kapitals einmalig ausgezahlt werden, ohne dass die Steuervorteile oder Zulagen der Ansparphase zurückgezahlt werden müssen. Diese Teilauszahlung unterliegt aber wie die Rente ebenfalls voll der nachgelagerten Besteuerung (§ 22 Nr. 5 Satz 1 Einkommensteuergesetz – EStG).
Bei vor 2005 abgeschlossenen Riester-Verträgen ist die Besteuerung der Teilauszahlung etwas komplex geregelt. Die von Ihnen erwähnte steuerfreie Auszahlung eines Riester-Vertrages trifft nur für die Variante eines klassischen Riester-Rentenvertrags zu. Für diese gilt: Wurden private Rentenversicherungen, die aus nicht geförderten Beiträgen finanziert wurden (§ 22 Nr. 5 Satz 2 b EStG), vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen und wurden für diese eine Mindestbeitragsdauer von fünf Jahren und eine Mindestvertragslaufzeit von zwölf Jahren eingehalten, so unterliegt die Kapitalauszahlung nicht der Besteuerung (§ 52 Abs. 36 Satz 5 EStG). Da Sie aber schreiben, dass Sie einen Vertrag von der Union Investment besitzen, handelt es sich vermutlich nicht um eine Rentenversicherung im engeren Sinne, sondern um einen Riester-Fondssparplan. Bei vor 2005 abgeschlossenen und zertifizierten Fonds-, Banksparplänen oder Bausparverträgen ist die 30-prozentige Teilauszahlung die Besteuerung gesondert geregelt (§ 22 Nr. 5 Satz 2 c EStG). Zu versteuern ist laut der „Steuerlichen Behandlung der privaten Altersvorsorge“ der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestags der „Unterschiedsbetrag zwischen der ausgezahlten Leistung und den auf sie entrichteten Beiträgen. Erfolgt die Auszahlung der Leistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Leistungsempfängers und hatte der Vertrag eine Laufzeit von mehr als zwölf Jahren, ist nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags zu versteuern.“ Für eine individuelle Beurteilung empfehle ich Ihnen die Prüfung durch einen Steuerberater.